Die Europäische Kommission hat grünes Licht für eine deutsche Beihilfe für die Deutsche Bahn AG über 215 Millionen Euro gegeben. Die Maßnahme erfolgt in Form einer Kapitalzuführung. Sie soll die Deutsche Bahn für Schäden entschädigen, die ihren Tochtergesellschaften DB Netz AG, DB Energie GmbH und DB Station & Service AG zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen entstanden sind.
Die deutsche Unterstützungsmaßnahme
DB Netz ist der größte Betreiber von Eisenbahn-Infrastruktur in Deutschland. DB Energie bewirtschaftet das deutsche Bahnstrom- und -tankstellennetz und versorgt Eisenbahn-Unternehmen mit Fahrstrom und Mineralölprodukten. DB Station &Service hat mehrere Geschäftsfelder – dazu gehört auch die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Haltebahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen.
Die drei Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG. Sie haben aufgrund der COVID-19-Pandemie und der restriktiven Maßnahmen, die Deutschland und andere Länder ergreifen mussten, Verluste erlitten. Die von Mitte März bis Ende Mai 2020 geltenden Beschränkungen schlugen sich direkt auf den Güter- und Personenverkehr auf der Schiene nieder. Dadurch ging die Nachfrage nach den Diensten von DB Netz, DB Energie und DB Station & Service zurück, mit entsprechenden Einnahmeverlusten für die Unternehmen.
Deutschland meldete bei der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Kapitalzuführung von 215 Millionen Euro für die Deutsche Bahn an. Damit soll das Unternehmen für die Deckung der Verluste entschädigt werden, die den drei oben genannten Tochtergesellschaften zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 entstanden sind.
Die Kommission hat die Maßnahme auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse auszugleichen.
Nach Auffassung der Kommission stellt die COVID-19-Pandemie ein solches außergewöhnliches Ereignis dar. Die beispiellose Situation war nicht vorhersehbar und wirkt sich erheblich auf die Wirtschaft aus. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten gerechtfertigt.
Die Kommission hat festgestellt, dass mit der deutschen Maßnahme Entschädigungen für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt werden. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die erforderliche Höhe hinausgeht, um die Schäden zu decken.
Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.
Quelle: EU Kommission
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