Mit den am 10. Juni 2026 bekannt gemachten Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene schafft die Bundesregierung neue Erleichterungen für die öffentliche Beschaffung (siehe hierzu bereits: Vergabeblog.de vom 24/06/2026 Nr. 74651). Die Regelungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und sollen Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen auf Bundesebene beschleunigen und vereinfachen.
Wesentliche Änderungen:
- Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro netto: Für Auftraggeber des Bundes wird die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto abweichend von § 8 Abs. 4 UVgO voraussetzungslos zugelassen.
- Verhandlungsvergaben bis zu den EU-Schwellenwerten: Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb sowie Vergaben mit Bekanntmachung nach § 55 Abs. 1 BHO sollen künftig bis zu den EU-Schwellenwerten des § 106 GWB ebenfalls ohne die bisherigen Einschränkungen des § 8 Abs. 4 UVgO möglich sein.
- Einbeziehung von Zuwendungsempfängern: Die Erleichterungen sollen entsprechend auch für Zuwendungsempfänger gelten, die aufgrund von §§ 23, 44 BHO beziehungsweise nach ANBest-P, ANBest-I oder NABF die UVgO anwenden müssen.
- Wegfall eigener Wertgrenzenregelungen: Die bisherige Möglichkeit der Bundesministerien, eigene Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen, entfällt. Unberührt bleiben besondere Regelungen, etwa für Auslandsdienststellen.
Die Neuregelung reduziert den Begründungs- und Prüfaufwand bei der Wahl der Verhandlungsvergabe deutlich. Die bisher erforderliche Prüfung spezieller Tatbestände des § 8 Abs. 4 UVgO tritt in den genannten Fällen zurück. Unverändert gelten jedoch die allgemeinen Vergabegrundsätze, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Wettbewerb und Dokumentationspflichten.















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