Die Senatsverwaltungen für Finazen hat mit Erlass II B 51 – H 1055-1/2019-2-5 vom 14.02.2020 die verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf den 01.04.2020 festgelegt. Bis zum 31.03.2020 gilt eine Übergangsfrist.
Den Erlass finden Sie hier.
Gleichzeitig wurden erden auch die Ausführungsvorschriften des § 55 LHO (Stand Februar 2020) und eine Synopse (Gegenüberstellung) der neuen und bisherigen Textfassung veröffentlicht.
Quelle: Vergabeservice Berlin
Schreibe einen Kommentar