Die Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie für Stadtentwicklung und Wohnen haben ein gemeinsame Rundschreiben Nr. 01/2020 vom 24.02.2020 über die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) herausgegeben.
Das gemeinsame Rundschreiben hebt die Rundschreiben 6/2004, 1/2015, 02/2015 sowie 01/2016 auf und enthält Erläuterungen zu den jüngst erlassenen Regelungen.
So wird insbesondere auf abweichende landesrechtliche Regelungen aufmerksam gemacht:
„Im Hinblick auf die Vertragsdauer sind bei der Vergabe von Dienstleistungen und Rahmenverträgen (d.h., Verträge mit abschließend festgelegten Bedingungen, die über einen bestimmten Zeitraum erbracht werden) gemäß Nr. 4.4 AV § 55 LHO die Regelungen über Rahmenvereinbarungen gemäß § 15 Abs. 4 UVgO analog anzuwenden; die Vertragslaufzeit darf grundsätzlich sechs Jahre nicht überschreiten.
Gemäß Nr. 8.2 AV § 55 LHO sind – abweichend von § 38 Abs. 4 Nr. 2 UVgO – auch Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe durchzuführen, wenn der voraussichtliche Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht.
Weitergehende Hinweise und Richtlinien zur elektronischen Vergabe werden durch gesonderte Rundschreiben der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgestaltet.
Im Sinne der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 LHO) sollen nach Nr. 9.3 AV § 55 LHO bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (ausgenommen Architekten- und Ingenieurleistungen) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 UVgO nachgefordert werden.
Bei der Durchführung von Verhandlungsvergaben gemäß UVgO, einschließlich der Vergabe von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO, soll grundsätzlich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an mindestens drei geeignete Unternehmen erfolgen (Nr. 4.3 AV § 55 LHO).“
Ferner wurden die UVgO-Formulare für die elektronische Vergabe auf der Vergabeplattform des Landes Berlin (www.vergabeplattform.berlin.de) hinterlegt. Die UVgO-Formulare für die Papiervergabe, die in Ausnahmefällen noch zugelassen ist, sind im Vergabeservice des Landes Berlin (www.berlin.de/vergabservice) hinterlegt.
Quelle: Vergabeservice Berlin
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