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Ein ungewöhnlich/unangemessen niedriges Angebot darf nicht bezuschlagt werden. Das regeln die § 60 Abs. 3 VgV…
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Die Immobilien Bremen – Anstalt des öffentlichen Rechts – sucht für das Team „Strategischer Einkauf, Rahmenverträge“…
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Bereits vor einem Monat ausverkauft – über 350 Teilnehmer beim Deutschen VergabetagÜber 350 Teilnehmer, 50 Referenten und 29 ausstellende Unternehmen – damit war der 2. Deutsche Vergabetag 2015 des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) wohl abermals die größte vergaberechtliche Fachtagung in Deutschland. Vorwiegend öffentliche Einkäufer, aber auch Vertreter der Rechtspflege, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik kamen am 15. und 16.10.2015 im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin zusammen, um sich über die Entwicklungen im Vergaberecht, neueste Rechtsprechung und Lösungen für die Beschaffungspraxis zu informieren. Im Fokus des Kongresses stand die Vergaberechtsreform, aber auch aktuelle Themen wie der “No-Spy-Erlass” und die Vergabe von Flüchtlingsunterkünften (v.l.n.r.: Dr. Thomas Solbach, Dr. Nicola Ohrtmann, Dr. Birgit Settekorn, Prof. Michael Eßig, Prof. Dr. Ralf Leinemann, Norbert Portz).
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Das Verhandlungsverfahren darf nicht mit der Begründung gewählt werden, dass tatsächliche Unklarheiten und der Umgang damit mit den potentiellen Bietern besprochen und verhandelt werden sollen. Auch vor der Einleitung eines Verhandlungsverfahrens ist Vergabereife herzustellen.
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Mit Veröffentlichung der UfAB VI, Version 1.0, wird eine vollständige Überarbeitung der Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB) bereitgestellt. Dabei finden neue gesetzliche Regelungen seit dem Jahr 2010, neue Erkenntnisse aus der Praxis sowie wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung mit erkennbarer Praxisrelevanz Berücksichtigung.
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Nach der Rechtsschutz-RL 89/665/EWG müssen für den Fall von Verstößen gegen das EU-Vergaberecht oder gegen einzelstaatliche Umsetzungsvorschriften, Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung bestehen. Die RL 89/665/EWG belässt den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Wahl der vorgesehenen Verfahrensgarantien und der entsprechenden Formalitäten.
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Am 18.11.2015 findet die 23. Sitzung der Regionalgruppe Hamburg des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.
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Im Fokus des Vergaberechts steht derzeit nicht nur die Vergabe von Bauleistungen für Flüchtlingsunterkünfte. In derselben Weise praktisch schwierig wie rechtlich umstritten sind Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte und Landeserstaufnahmeeinrichtungen.
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Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) weist mit Blick auf die Unterbringung von Flüchtlingen in den Städten und Gemeinden darauf hin, dass auch die Beschaffung von nachhaltigen und längerfristig verwendbaren Unterkünften insbesondere in Holzbauweise geprüft werden sollte. Hierfür sprechen nicht zuletzt die immer häufigeren Meldungen zu überteuerten „Containerpreisen“ bei der Flüchtlingsunterbringung (z.B. „Containerhersteller verzehnfachen ihre Preise“; WELT vom 01.10.2015).
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“Für die im Zuge der Unterbringung der hohen Zahl von Flüchtlingen zu beschaffenden Leistungen stellten die aktuellen Wertgrenzen für das Land bezüglich der Erstaufnahmeeinrichtungen und für die Kommunen bei der anschließenden weiteren Unterbringung keine hinreichende Erleichterung mehr dar”.
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Fünf weit verbreitete Irrtümer über die Grenzen des Vergaberechts Kommt die Sprache auf eine Markterkundung, läuten in vielen Vergabestellen die Warnglocken. Es herrscht die Überzeugung vor, eine Markterkundung sei generell unzulässig. Öffentliche Auftraggeber dürften nicht mit einzelnen Unternehmen über Auftragsinhalte oder mögliche Lösungen sprechen. Dies beeinträchtige den Wettbewerb und verletze das Gebot der Gleichbehandlung.