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Bei der Vergabe von Planungsleistungen kommt für die Beurteilung der Eignung der Bewerber den Büroreferenzen und…
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Die Wismut GmbH sucht zur Besetzung einer Führungsposition in der Abteilung Beschaffung am Standort Chemnitz zum…
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Das Baden-Württembergische Umweltministerium hat die „Landesstrategie Green IT 2020“ entwickelt. Sie enthält Maßnahmen und Empfehlungen, wie die IT-Nutzung und -Beschaffung der öffentlichen Verwaltung in den nächsten Jahren stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden können.
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Häufig erteilen öffentliche Auftraggeber dem billigsten und nicht dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag. Gerade bei Erstellung der Leistungsbeschreibung und Wertung der Angebote unterlaufen Fehler oder bleiben Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt. Ein neuer Leitfaden soll hier Abhilfe schaffen.
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Der in den vergangenen Wochen heiß diskutierte „No-Spy-Erlass“ des Bundesministeriums des Innern hat seine erste Feuerprobe nicht überstanden (zum Inhalt des No-Spy-Erlasses siehe Blogbeitrag vom 01.07.2014). Die Vergabekammer des Bundes hält die Abfrage einer Eigenerklärung, wonach ein Bewerber hinsichtlich vertraulicher Informationen keinen gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden unterliegt, für unzulässig. Das Problem der Datenweitergabe aufgrund ausländischer Gesetze, seit dem letzten Jahr u.a. am Beispiel des US-amerikanischen Partiot Acts diskutiert, lässt sich jedenfalls nicht mittels entsprechender Eignungsanforderungen lösen.
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Die Kompetenzstelle zur Nachhaltigen Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des BMI hat ihr Informationsangebot zur Beschaffung einzelner Produktgruppen erweitert. Dieses finden sie hier. Die KNB ist auch Aussteller auf dem 1. Deutschen Vergabetag am 23.10.2014 in Berlin – dort können Sie sich persönlich vor Ort über das Angebot der KNB informieren.
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Eine Nachforderung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nur für fehlende Erklärungen und Nachweise, nicht für mehrdeutige Angaben möglich.
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Rheinland-Pfalz hat seine Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz” aktualisiert, insb. die Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen.
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Auf der 85. Konferenz der JustizministerInnen am 25. und 26. Juni 2014 im Ostseebad Binz auf Rügen fassten diese folgenden Beschluss:
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Am 15. Juli wurde der Teilnahmewettbewerb zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Baden-Württemberg gestartet. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) veröffentlichte die Ausschreibung für die Übergangsverträge bis 2018 mit einem Verkehrsvolumen von rund 39 Millionen Zugkilometern im EU-Amtsblatt.
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Wer Schadensersatz leisten muss, hat den Geschädigten so zu stellen, als wenn es nicht zu dem Schaden gekommen wäre. Beim Erfüllungsinteresse sind dies entgangener Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten. Ausschreibungen können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes immer aufgehoben werden. Liegen die Voraussetzungen des § 17 (EG) Abs. 1 VOB/A vor, bleibt die Aufhebung für den Auftraggeber sogar folgenlos. Andernfalls schuldet er dem Bieter Schadensersatz. Kann der Bieter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass er bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte, schuldet der Auftraggeber sogar Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses. Das ist der Gewinn, aber auch der nicht realisierte Deckungskostenbeitrag für Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.
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Die Forderung nach umweltbezogenen Kriterien in Vergabeverfahren ist nicht nur im Oberschwellenbereich durch § 4 Abs.4 bis 10 VgV, sondern auch durch zahlreiche Landestariftreuegesetze in der Unterschwelle verankert worden. In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das OLG Düsseldorf vor diesem Hintergrund mit der Frage nach der Forderung einer grünen Umweltplakette für Abschleppfahrzeuge auseinander.