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Im Vergabeblog lesen – und sehen – Sie es zuerst: Der Bundesrat hat am Freitag, 25.…
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Die atene KOM GmbH sucht für die neu gegründete Abteilung Juristische Dienste nach mehreren Sachbearbeitern (m/w/d)…
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Am 15. Juli wurde der Teilnahmewettbewerb zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Baden-Württemberg gestartet. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) veröffentlichte die Ausschreibung für die Übergangsverträge bis 2018 mit einem Verkehrsvolumen von rund 39 Millionen Zugkilometern im EU-Amtsblatt.
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Wer Schadensersatz leisten muss, hat den Geschädigten so zu stellen, als wenn es nicht zu dem Schaden gekommen wäre. Beim Erfüllungsinteresse sind dies entgangener Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten. Ausschreibungen können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes immer aufgehoben werden. Liegen die Voraussetzungen des § 17 (EG) Abs. 1 VOB/A vor, bleibt die Aufhebung für den Auftraggeber sogar folgenlos. Andernfalls schuldet er dem Bieter Schadensersatz. Kann der Bieter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass er bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte, schuldet der Auftraggeber sogar Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses. Das ist der Gewinn, aber auch der nicht realisierte Deckungskostenbeitrag für Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.
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Die Forderung nach umweltbezogenen Kriterien in Vergabeverfahren ist nicht nur im Oberschwellenbereich durch § 4 Abs.4 bis 10 VgV, sondern auch durch zahlreiche Landestariftreuegesetze in der Unterschwelle verankert worden. In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das OLG Düsseldorf vor diesem Hintergrund mit der Frage nach der Forderung einer grünen Umweltplakette für Abschleppfahrzeuge auseinander.
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In den Ausbau und den Erhalt der künftig von der Bundeswehr noch genutzten Liegenschaften sollen Infrastrukturinvestitionen von 9,8 Milliarden Euro vorgenommen werden.
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Die EU-Kommission hat beschlossen, Griechenland wegen Verstoßen gegen die EU-Vergaberichtlinien beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Vorausgegangen war eine sog. mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) an Griechenland, die die griechische Regierung jedoch ignorierte.
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Die Entscheidung des OLG Koblenz enthält zwar keinen vergaberechtlichen Paukenschlag, streift jedoch die höchst praxisrelevanten Themen Bieterfragenmanagement, Auslegung von Vergabeunterlagen sowie die Möglichkeit der Vergabestelle, ein Verfahren wegen eigener Fehler in eine frühere Phase des Verfahrens zurückzuversetzen oder gar aufzuheben. Letzteres ist entgegen den möglicherweise missverständlichen Leitsätzen des Gerichts nur unter engen Voraussetzungen möglich und grundsätzlich nur angezeigt, wenn eine Korrektur des Fehlers im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.
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Am 3. Juli 2014 fand die 16. Sitzung der DVNW Regionalgruppe Hamburg mit großer Resonanz in den Räumen der Kanzlei Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg statt.
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Auch im Vergaberecht richtet sich der Vertragsschluss nach zivilrechtlichen Grundsätzen – bis hin zum Grundsatz von Treu und Glauben. Nicht selten kommt es auch bei öffentlichen Aufträgen zu der Situation, dass sich das Angebot des Bieters und die Annahmeerklärung des Auftraggebers nicht decken. Ursache hierfür können bei Beginn des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbare Entwicklungen sein, die eine geringfügige Änderung des Vertrages erforderlich machen, ohne die Identität des Beschaffungsgegenstands zu berühren. Diese Anpassungsmöglichkeit auf ist in der VOB/A ausdrücklich vorgesehen (§ 18 Abs. 2 VOB/A; § 18 EG Abs. 2 VOB/A). Häufig sind es vom Auftraggeber im Zuschlagschreiben genannte veränderte Bauzeiten. Der Bundesgerichtshof ist hier bei der Annahme einer Vertragsänderung äußerst zurückhaltend (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 129/09).
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Der „Leitfaden Elektronische Rechnung in der öffentlichen Verwaltung – Grundlagen, Umsetzungsempfehlungen, Best Practices“ richtet sich an Verwaltungen aller föderalen Ebenen. Es handelt sich um ein umfassendes Kompendium zum Einsatz der elektronischen Rechnung im öffentlichen Auftragswesen. Die am 26. Mai 2014 in Kraft getretene Europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung verpflichtet die Verwaltungen, bei öffentlichen Aufträgen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. (Foto: Staatssekretärin Rogall-Grothe übergibt dem Bundesinnenminister den Leitfaden; Quelle: BMI).
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Kommunen haben bei der Vermarktung von Wertstoffen ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen sogenannte Dienstleistungskonzessionen. Von der Rechtsprechung ist bereits im Jahre 2005 festgestellt worden, dass die Vermarktung von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Ebenso wird von der Rechtsprechung im Rahmen der Restabfallsammlung eine Dienstleistungskonzession als unzulässig angesehen, wenn die Kommune einen Dritten beauftragt und den Dritten dadurch Entgeltansprüche gegenüber den Haushalten zustehen sollen. Das OLG Celle hat nunmehr eine Dienstleistungskonzession im Bereich der Alttextilentsorgung als zulässig angesehen. Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere wertstoffhaltige Abfälle, wie beispielsweise Altpapier, übertragen.
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Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, besuchte das Beschaffungsamt des BMI in Bonn – und zeigte sich beeindruckt von den weitreichenden Möglichkeiten digitaler Beschaffung (Foto: de Maizière mit der Direktorin des BeschA, Dr. Birgit Settekorn; Quelle: BeschA)
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Beratungsunternehmen RAMBOLL Management erhielt unter neun Bewerbern den Zuschlag als Berater der Direktion Vergabewesen in der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der EU-Kommission.