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Am 09.09.2015 hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Paolo Mengozzi seine Schlussanträge in dem Vorlageverfahren Regiopost…
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Die Stadt Freiburg im Breisgau sucht für das Vergabemanagement unbefristet in Teilzeit einen Sachbearbeiter (w/m/d). Nähere…
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Kommunen haben bei der Vermarktung von Wertstoffen ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen sogenannte Dienstleistungskonzessionen. Von der Rechtsprechung ist bereits im Jahre 2005 festgestellt worden, dass die Vermarktung von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Ebenso wird von der Rechtsprechung im Rahmen der Restabfallsammlung eine Dienstleistungskonzession als unzulässig angesehen, wenn die Kommune einen Dritten beauftragt und den Dritten dadurch Entgeltansprüche gegenüber den Haushalten zustehen sollen. Das OLG Celle hat nunmehr eine Dienstleistungskonzession im Bereich der Alttextilentsorgung als zulässig angesehen. Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere wertstoffhaltige Abfälle, wie beispielsweise Altpapier, übertragen.
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Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, besuchte das Beschaffungsamt des BMI in Bonn – und zeigte sich beeindruckt von den weitreichenden Möglichkeiten digitaler Beschaffung (Foto: de Maizière mit der Direktorin des BeschA, Dr. Birgit Settekorn; Quelle: BeschA)
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Beratungsunternehmen RAMBOLL Management erhielt unter neun Bewerbern den Zuschlag als Berater der Direktion Vergabewesen in der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der EU-Kommission.
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Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, hat den Jahresbericht 2013 seiner Behörde vorgestellt. Auf rund 40 Seiten bietet die Broschüre einen kompakten Überblick über Zahlen und Fakten sowie die wichtigsten Fälle des Jahres 2013 und der ersten Monate des laufenden Jahres.
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Der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich nimmt zu. Dafür sprechen die zunehmenden Entscheidungen der Landgerichte aus diesem Bereich. Ein unerträglicher Zustand. Der Gesetzgeber hatte damals gar nicht die Absicht, einen solchen Rechtsschutz zuzulassen und hat die Zuständigkeit der Vergabekammern und Vergabesenate auf den Oberschwellenbereich beschränkt. Diese Spruchkörper sind mit der erforderlichen vergaberechtlichen Kompetenz ausgestattet, während die Landgerichte oftmals Neuland betreten müssen. Die Rechtsrealität hat das damalige gesetzgeberische Ansinnen längst überholt, das Ergebnis ist eine Rechtsschutzzersplitterung. Es wird endlich an der Zeit, dass der Gesetzgeber hier tätig wird, spätestens im Rahmen der Umsetzung der neuen Vergabe-Richtlinien.
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Keine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Verwendung des genau zutreffenden CPV-Codes! Die 1. Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 05.03.2014 (VK1-8/14) einen auf die nicht korrekte Verwendung von CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) gestützten Nachprüfungsantrag abgelehnt und damit – soweit ersichtlich – erstmals zur Frage der rechtlichen Konsequenzen der fehlerhaften Verwendung der CPV durch die ausschreibende Stelle Bezug genommen. Aufgrund der ungenauen Verwendung des CPV-Codes hatte der Antragsteller von der Ausschreibung zu spät erfahren, um noch ein Angebot abgeben zu können. Die CPV-Nomenklatur soll ein EU-weit einheitliches Klassifikationssystem bilden, das von den öffentlichen Auftraggebern verwendet wird, um den Gegenstand des Beschaffungsauftrags zu beschreiben.
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Der Hightech-Verband BITKOM hat den so genannten No-Spy-Erlass des Bundesinnenministeriums im Grundsatz begrüßt, mahnt aber Nachbesserungen an. „Die Initiative geht in die richtige Richtung“, sagt BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf. „Damit der Erlass effektiv für mehr Sicherheit sorgen kann, muss er aber konkretisiert und an einigen Stellen nachgebessert werden.“
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Der neue Fachanwalt für das Vergaberecht, eine Initiative, die u.a. im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) ihren Anfang nahm, bahnt sich ihren Weg. Eine Entscheidung soll auf der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer im November getroffen werden.
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Die Servicestelle zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) bietet nun Textbausteine als vertragliche Musterregelungen zu den §§ 13 bis 15 NTVergG an.
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Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ist begrenzt durch das Gebot, produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme hiervon ist (nur) möglich, wenn die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt objektiv auftrags- oder sachbezogen ist und der Auftraggeber seine Entscheidung in der Vergabeakte nachvollziehbar begründet.
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Am 23. Juli findet die nächste Sitzung der DVNW-Regionalgruppe München statt. Im Mittelpunkt des Abends steht diesmal das Thema Wertungsmethoden.
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Wer macht bei der EU-Kommission eigentlich was? Das “Handbuch der Dienststellen“, war zwar bisher schon öffentlich verfügbar, wenngleich kaum bekannt. Jetzt wurde es in das Onlineverzeichnis “Who is who” der Kommission integriert.