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In der aktuellen Ausgabe des Ministerialblattes NRW wurde ein gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums, des Ministeriums für…
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Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg sucht für den Vorstandsbereich Betrieb und Verkehr in der Stabsstelle Vergabe/ Vertragswesen…
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Das Umweltbundesamt (UBA) hat die wichtigsten Neuerungen der neuen EU-Vergaberichtlinien hinsichtlich einer umweltfreundlichen Beschaffung, die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, in einer übersichtlichen Broschüre zusammengestellt und anschaulich erläutert. Sie finden die Publikation im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
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Wir hatten über die Kleine Anfrage im Bundestag berichtet, nun kam die Antwort (18/1157) der Bundesregierung: Aus der Berichterstattung der Deutschen Bahn AG an den Bund im Rahmen des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts sei die Höhe des Sanierungsrückstandes an Eisenbahnbrücken in Baden-Württemberg nicht ersichtlich.
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Man könnte den Eindruck gewinnen, dass Wilhelm Busch, von dem dieses Zitat stammt, ein Vorreiter des Vergaberechts war. Bietergemeinschaften sind in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber allgegenwärtig. Sie finden sogar ausdrückliche Erwähnung in den Vergabeordnungen. Ihre Erscheinungsformen sind so vielfältig, wie die Motivation der BIEGE-Partner, sich zusammenzuschließen. Dazu zählen wettbewerbsfördernde Motivationen, wie z.B. die Bündelung unterschiedlicher Kompetenzen oder bloßer Synergieeffekte. Aber auch strategische Überlegungen, die zumindest problematisch sind (z.B. der Zusammenschluss mit einem regionalen gut vernetzen und dem Auftraggeber bekannten Unternehmen) oder die klar wettbewerbswidrig sind (Ausschluss konkurrierender Angebote), spielen in der Praxis eine Rolle.
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Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.
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Manchmal entscheidet die Auslegung eines Angebots darüber, ob es von den Vergabeunterlagen abweicht und daher auszuschließen ist. Wie eine Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, können dabei nicht nur die eigentlichen Angebotsunterlagen und deren Auslegung relevant sein, sondern auch der wirkliche Wille eines Bieters.
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Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz wird evaluiert. Fragebögen für die Öffentliche Auftraggeber Berlins einerseits und Verbände andererseits stehen hier zum Abruf bereit. Die Umfrage endet am 15.05.2014. (Quelle: Auftragsberatungstelle Brandenburg)
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Die Beschaffung von Software ist bereits eine Herausforderung, die von Open Source Software umso mehr. Die Open Source Business Alliance (OSB Alliance), Europas größtes Netzwerk von Unternehmen und Organisationen, die Open Source Software entwickeln, darauf aufbauen oder sie anwenden, hat nun eine “Handreichung” für Lizenzierung von Open Source Software mit Hilfe von EVB-IT-Musterverträgen veröffentlicht. (Foto: Netscape Navigator, einer der ersten Webbrowser, der später unter Open-Source-Lizenz gestellt wurde und u.a. beim Auswärtigen Amt eingesetzt wurde).
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Am 28.03.2014 wurde die neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Richtlinie 2014/24/EU). Die Richtlinien treten 20 Tage später in Kraft und sind innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Eines der mit der Richtlinie verfolgten Ziele ist die Vereinfachung des Verfahrens der Eignungsprüfung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Bewerber und Bieter. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Dokumenten, die die Ausschluss- und Eignungskriterien betreffen, wird – nach den Erwägungsgründen des Richtlinientextes – auf Anbieterseite als eines der Haupthindernisse für die Beteiligung an Vergabeverfahren angesehen. Um diesem Hindernis entgegenzuwirken, führt die Richtlinie in Art. 59 die Eignungsnachweisführung mittels standardisierter Eigenerklärung – European Single Procurement Document bzw. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) – ein.
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Für die Elbvertiefung sind im Haushaltsentwurf 2014 Investitionsausgaben des Bundes in Höhe von 248 Mio EUR (Preisstand von 2005) veranschlagt.
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Der Zustand der Eisenbahnbrücken in Nordrhein-Westfalen ist Thema einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1054). Die Bundesregierung soll u.a. mitteilen, wie viele Eisenbahnbrücken dort „dringend“ sanierungsbedürftig sind und in welchem Zustand die nichtsanierungsbedürftigen Brücken sind.
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Die Aufhebung einer Ausschreibung ist rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen diese Entscheidung bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorliegen Fehler passieren. Auch in Vergabeverfahren. Nicht selten werden diese Fehler auch von den Bietern nicht gerügt. Sei es, dass sie diese Fehler nicht erkannt haben, oder dass sie durch die Rüge ihre Chance im Vergabeverfahren nicht beeinträchtigen wollen. Müssen diese Fehler dann korrigiert werden, greift der Auftraggeber nicht selten zu zwei vermeintlichen Allheilmitteln. Zum einen beruft er sich darauf, dass nach dem Bewerbungsbedingungen einen Verzicht auf die Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten ist. Zum anderen die Aufhebung der Ausschreibung. Die Bieter werden dann damit beruhigt, dass Ihnen mitgeteilt wird, es werde derzeit geprüft, „ob eine neue Ausschreibung in gleicher oder veränderter Form erfolgen werde“.
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Die Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist von Mitte 1995 bis Mitte 2012 um mehr als eine dreiviertel Million zurückgegangen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (18/780) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/656) hervor.