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Nachdem kürzlich der Referentenentwurf des BMWi zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien des neuen GWB (GWB-E) veröffentlicht wurde,…
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Sachbearbeiter/innen im Vergabewesen in München gesucht
Die Landeshauptstadt München sucht für das IT-Referat, Geschäftsleitung, Abteilung Vergabe zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Sachbearbeiter/innen im…
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Das ist doch mal mutig: der Antragsgegner (das Land Berlin) könne sich nicht auf die verzögerungsbedingten Mehrkosten von ca. 100.000 im Monat berufen, denn er „hat selbst eine erhebliche Verzögerung des Vergabenachprüfungsverfahrens zu vertreten. Denn die Vergabekammer ist Teil seiner Verwaltung, die er personell unbesetzt ließ und es so hinnahm, wenn nicht gar wünschte, dass dort keine Sachbearbeitung stattfand…“ (so wörtlich das KG Berlin, Beschluss v. 24.10.2013 – Verg 11/13). Auch Thema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW).
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Die Interpolationsformel ist vergaberechtswidrig, weil sie nicht zu dem wirtschaftlichsten Ergebnis führt. Das Ergebnis, wer den Auftrag erhalten soll, kann unter Umständen von einem Dritten abhängen. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots darf aber nur von der Leistung (Wertungskriterien) und der Gegenleistung (Angebotspreis) abhängig gemacht werden.
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Insbesondere bei Vergabeverfahren in sicherheitsrelevanten Bereichen lehnen es öffentliche Auftraggeber zuweilen ab, interessierten Unternehmen bestimmte besonders sensible Dokumente zur Verfügung zu stellen. Stattdessen verweisen sie die Bewerber auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Dokumente an ihrem Dienstsitz. Die Gründe liegen auf der Hand: Die unkontrollierte Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen soll verhindert werden, zumal ihre Kenntnis letztlich nur für das bezuschlagte Unternehmen von Bedeutung ist. Dies ist gerade in Zeiten grenzenloser digitaler Verbreitungsmöglichkeiten allzu verständlich. Doch ist es auch vergaberechtlich zulässig? Das OLG Düsseldorf sagt Nein und verlangt, dass Auftraggebern den Bietern stets sämtliche Vergabeunterlagen frühzeitig zur Verfügung stellen. (OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 – hier lesen Sie es zuerst!, a.d.R.)
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Die neue Freiheit, die das Konjunkturpaket 2 seinerzeit mit sich brachte, will man in Schleswig-Holstein offenbar nicht mehr missen: Die Landesregierung hat am 12. November einem Vorschlag des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministeriums folgend die seinerzeit erhöhten Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen erneut bis Ende 2015 verlängert.
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“Das Vergaberecht bietet Spielräume, die Verwendung biobasierter Produkte bei der öffentlichen Beschaffung zu berücksichtigen. Diese Spielräume gilt es für die öffentliche Hand zu nutzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Grundsatzbeschluss auf Leitungsebene in der jeweiligen Gebietskörperschaft,“ erklärte Martin Hake, Referatsleiter der Zentralen Vergabestelle für den BMELV-Geschäftsbereich in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vergangene Woche auf dem Kongresses „Nachwachsende Rohstoffe in der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung“.
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Modernität hat bekanntlich auch ihre Schattenseiten. Dass die seit etwa zwei Jahrzehnten mit wechselndem Eifer betriebene Umbildung des Verwaltungshandelns in ein elektronisches „E-Government“ auch seine – technisch bedingten – Gefahren haben könnte, ist nicht überraschend. Auch ohne den noch fernen Traum einer „digitalisierten“ Verwaltung gehören Probleme der IT-Sicherheit heute jedenfalls zum Alltagsgeschäft staatlicher Stellen. So sehr die Welt sich vernetzt, so sehr ist auch der gesamte öffentliche Bereich Gefahren durch Angriffe über seine Netzwerke (und ggf. sogar auf seine Netzwerke) ausgesetzt. Das gilt für den Bund wie für Länder und Kommunen. Die EU hat nun unter dem denkbar weit gefassten Stichwort der „Cybersicherheit“ einen groß angelegten Vorstoß in diesem Bereich gemacht und dabei insbesondere den Vorschlag einer „Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union“ vorgelegt (COM[2013] 48).
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In die Prognoseentscheidung, ob ein Bieter für den konkret ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist, darf ein öffentlicher Auftraggeber mit Blick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit Erfahrungen mit diesem Bieter aus der Vergangenheit einbeziehen. Das OLG München hat mit Beschluss vom 1. Juli 2013 (Az.: Verg 8/13) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Ausschluss wegen fehlender Zuverlässigkeit auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtmäßigkeit der in einem früheren Vertragsverhältnis ausgesprochenen fristlosen Kündigung noch nicht feststeht.
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Über das Schiedsverfahren zwischen der Bundesregierung und dem Betreiberkonsortium der Toll Collect GmbH sowie den Weiterbetrieb des Mauterfassungssystems will sich die Bundestagsfraktion Die Linke informieren.
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Ab sofort steht die neue Version 1.1 des V-Modell XT Bund, der V-Modell XT Variante, welche speziell auf die Bedürfnisse von Bundesbehörden ausgerichtet ist, zur Verfügung. Damit sollen nun auch IT-Großprojekte Unterstützung finden.
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Ist das bloße Bereitstellen und Betreiben von Gasnetzen durch ein privates Unternehmen nach den einschlägigen energierechtlichen Vorschriften bereits ausreichend, um den persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts zu begründen? Impliziert diese Tätigkeit bereits die notwendige marktbezogene Sonderstellung? Das OLG Celle konnte in dem vorliegenden Verfahren (Beschl. v. 08.08.2013 – 13 Verg 7/13) die Gelegenheit nutzen, um zu diesen Fragen, die neben dem Vergaberecht auch das Energierecht berühren, Stellung zu nehmen.
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Der Bund der Steuerzahler hat das Schwarzbuch „Die öffentliche Verschwendung 2013“ vorgelegt. Berliner Flughafen BER, Klinikum Düsseldorf, BND-Neubau – Kostenexplosionen bei diesen und anderen Bauprojekten in ganz Deutschland nimmt das Schwarzbuch kritisch unter die Lupe. Bei der Präsentation stellte der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, neben mehr als 100 Verschwendungsbeispielen aus unterschiedlichen Themen und allen staatlichen Ebenen konkrete Forderungen an Politik und Verwaltung.
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Öffentliche Auftraggeber müssen auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen die Leistungen klar und vollständig beschreiben, so dass alle Bieter wissen, was sie anbieten sollen. Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen müssen Gegenstand des Wettbewerbs sein. Spätere wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind unzulässig. Das gilt vor allem, wenn die Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen geschlossen wird. Vor diesem Hintergrund können Leistungen, deren konkreter Inhalt bei Zuschlag noch nicht feststeht, nicht Gegenstand von Rahmenvereinbarungen sein. Zudem ist ein aufschiebend bedingter Zuschlag für einen Teil der Leistung nicht möglich. Insbesondere kann nicht ein Teil der Leistung später an einen anderen (beispielsweise den zweitplazierten) Bieter vergeben werden (VK Bund, 21.08.2013 – VK 1-67/13).
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Im Jahr 2010 wurden öffentliche Aufträge im Wert von € 447 Milliarden EUR im Amtsblatt und der TED-Datenbank veröffentlicht. Ausweislich einer nun veröffentlichten Studie des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur “Identifizierung und Eindämmung der Korruption im öffentlichen Auftragswesen in der EU” beläuft sich dabei der “direkte öffentliche Verlust entdeckt in korrupten und grauen Fällen (Fälle mit schwächeren Anzeichen der Korruption) auf 18% der gesamten Projektbudgets, von denen 13% auf Korruption zurückzuführen sind”. Spitzenreiter sind dabei korrupte Fort-und Weiterbildungsprojekte.