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Keine Personengleichheit bei Bewertung des Personals aus früheren Aufträgen nötig. Auftraggeber dürfen gemäß § 4 Abs.…
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Verstärkung für das SE Facility Management in Berlin gesucht
Das Bezirksamt Neukölln von Berlin sucht eine/n Amtsrätin/Amtsrat bzw. Tarifbeschäftigte/-r für das Aufgabengebiet Haushaltssteuerung der SE…
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, schreibt Rahmenverträge für Forschung und technische Hilfe im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens aus (TED 2013/S 089-150439).
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In seiner Entscheidung vom 10.12.2012 (6 U 172/12) verdeutlicht das OLG Brandenburg einmal mehr seine generell skeptische Haltung gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren als Mittel der Rechtsschutzverfolgung im Unterschwellenbereich.
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Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) hat eine neue Regionalgruppe für das Rhein-Main-Gebiet ins Leben gerufen. Den Vorsitz übernimmt u.a. Professor Heiko Höfler von der internationalen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird. Anmeldung im Mitgliederbereich des DVNW.
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Allein der Titel wird so manchen Beschaffer erzittern lassen: Ab 1. Juni gilt die neue “Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“.
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Eine Vergabekammer darf nicht von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Verstößt sie gegen § 112 Abs. 1 S. 1 GWB, ist die Vergabekammerentscheidung aufzuheben. Ebenso muss eine Vergabekammerentscheidung aufgehoben werden, wenn die Beiladung so spät erfolgte, dass die Beigeladene offensichtlich nicht mehr sich inhaltlich zur Sache äußern bzw. Einfluss auf die Entscheidung der Vergabekammer nehmen konnte (OLG München, Beschluss v. 23.01.2013 – Verg 33 /12).
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Modelle der Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) im Bundesfernstraßenbau werden nicht zu einer Privatisierung der Bundesautobahnen (BAB) führen. Dies stellt die Bundesregierung in einer Antwort (17/13116) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/12597) fest. Man habe bisher gute Erfahrungen mit ÖPP gemacht, schreibt die Regierung und kündigt an, ÖPP im Bereich Bundesfernstraßen weiter zu verfolgen. Quelle: Deutscher Bundestag
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Zuschlagskriterien lenken die Auswahlentscheidung und sind damit zentral für jede Ausschreibung. Der Auftraggeber hat insoweit einen „Festlegungsspielraum“, den das OLG Düsseldorf allerdings einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen sieht (vgl. Beitrag Pfarr vom 19.08.2012: OLG Düsseldorf: Darf es ein bisschen mehr Preis sein?). Im Rahmen dieser Kontrolle hat das OLG Düsseldorf nun die Gewichtung des Preises mit 90% für vergaberechtswidrig erklärt und scheint damit neue Maßstäbe zu setzen (OLG Düsseldorf, 09.01.2013, Az.: Verg 33/12).
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Die Elbphilharmonie: Die Gesamtkosten werden sich nach aktueller Schätzung auf 789 Millionen Euro belaufen – mehr als zehnmal so viel wie ursprünglich veranschlagt. Nun erkauft sich Hamburg Planungssicherung zur Fertigstellung bis Herbst 2016, in dem es auf alle Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen gegenüber dem Auftragnehmerkonsortium aus Hochtief und der Commerzbank verzichtet. Bis zum 30.6. soll die Bürgerschaft zustimmen, der die Details dieses Kuhhandels mit Hinweis auf “Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse” vorenthalten werden sollten. Den Beitrag auf SPIEGELONLINE lesen.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Matthias Kühn, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Berlin Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob Nebenangebote gewertet werden dürfen, wenn der niedrigste Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist, liegt nun vor (Beschl. v. 23.01.2013, Az. X ZB 8/11). Nach Erledigung der Hauptsache lässt der Bundesgerichtshof die Frage letztlich unbeantwortet. Damit bleibt die Rechtslage unter der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG – VKR) bis auf weiteres unklar. (Anmk. d. Red.: Schnell wie Sie uns kennen – soweit ersichtlich ist diese Besprechung die erste zur Entscheidung).
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Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 25. April das heftig kritisierte Tariftreue- und Vergabegesetz verabschiedet. „Wider besseren Willens wird aus ideologischen Gründen ein Bürokratievermehrungsgesetz abgesegnet, das einen Schlag ins Gesicht aller Bauunternehmer im Land darstellt. Und Baukosten unnötig und spürbar verteuern wird“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein, Georg Schareck, nach der Landtagsentscheidung.
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Für eine solide Finanzierung der Bundesverkehrswege setzt sich die SPD-Fraktion in einem Antrag (17/13191) ein, der am Donnerstag erstmals im Bundestag beraten wird. Darin fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, im Entwurf für den Bundeshaushalt 2014 und in der mittelfristigen Haushaltsplanung jährlich zusätzlich zwei Milliarden Euro für die Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen und den Substanzverfall der Verkehrswege zu stoppen.
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Die „Sektoren“-Richtlinie ist eine im Paket von inzwischen vier Richtlinienvorschlägen der Europäischen Kommission zum öffentlichen Auftragswesen. Die anderen drei sind die sogenannte „Klassische“, die zu „Konzessionen“ und die „Reziprozität“-Richtlinie. Unsere Autorin Anna Rieder, LL.M., die die schwedische Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Charlotte Cederschiöld, MdEP, im Vermittlungsverfahren mit dem Rat und der EU-Kommission bei der Verhandlung der Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG beraten hat, fasst den aktuellen Stand zusammen. Heute, am 6. Mai, findet ein gemeinsamer Trilog zu drei der Richtlinien statt.
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Ein Gastbeitrag von RAin Aline Fritz, FPS Rechtsanwälte & Notare, Frankfurt Ist das Bauvergabeverfahren erst mal erfolgreich abgeschlossen worden, fängt die Arbeit für die Auftraggeber meistens erst richtig an: Selbst bei sehr guter und gewissenhafter Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen lassen sich im Normalfall Nachträge gerade bei großen Bauprojekten nicht vermeiden. Sind viele Unternehmen in verschiedenen Gewerken tätig, kommt es auch immer wieder zu Behinderungen und Verzögerungen, mit entsprechenden Forderungen der betroffenen Auftragnehmer. Gerade bei Änderungen des Bauentwurfs bzw. sonstigen Anordnungen des Auftraggebers, die zu Mehrvergütungsansprüchen der Auftragnehmer führen, empfiehlt es sich, genauer zu prüfen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der aktuelle Auftragnehmer mit dem Nachtrag beauftragt werden darf. Der vorliegende Beitrag stellt anhand konkreter Beispiele den Meinungsstand zusammen und stellt die Regelungen zu Vertragsänderungen in der neuen Vergaberichtlinie vor.