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Heute hat der Europäische Gerichtshof die lang ersehnte Entscheidung zum vergabespezifischen Mindestlohn nach dem Tariftreue- und…
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Verstärkung (m/w/d) für die Sachbearbeitung in der Fachgruppe Vertragsstelle und Rechtsangelegenheiten in Hamburg gesucht
Die FHH – Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau – Bundesbauabteilung, sucht…
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Irgendwie hat man den Eindruck, so richtig eilig hat es in Europa niemand mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung (2009/81/EG). Nachdem die EU-Kommission im Januar mit einer sog. “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, von der Bundesregierung die Umsetzung einforderte, musste sie sich anschließend an das Vereinigte Königreich, Bulgarien und Luxemburg wenden. Nun sind Österreich und Polen aufgefordert, endlich ihre Hausaufgaben zu machen.
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Alle Jahre wieder macht sich irgendwer auf, eine zumindest halbwegs vollständige Übersicht der wachsenden Schar elektronischer Bekanntmachungs- und eVergabe-Plattformen zusammenzustellen. Diesmal der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), zu finden hier.
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Seit dem Sommer 2011 findet eine Diskussion u.a. im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) statt, wie die öffentlichen Auftraggeber fortan mit der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse in Liefer- und Dienstleistungsverträgen umgehen müssen. Zur Erinnerung: Der Ausgangspunkt war die Frage, ob die Vergabenachprüfungsinstanzen auch unter der VOL/A 2009 die relativ weitreichenden Rechtsfolgen anordnen müssen, die der ersatzlos gestrichene § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 vorsah.
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Die Öffentlichkeit soll nach dem Willen der Bundesregierung bei der Planung von Großvorhaben künftig stärker beteiligt werden. Dies geht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren“ (17/9666) hervor, über den der Bundestag in erster Lesung beraten hat. Vorgesehen ist dazu eine Änderung im Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers dazu soll indes nicht eingeführt werden.
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§ 4 EG VOL/A Die EU-weite Ausschreibung eines Rahmenvertrages ist oft mühsam. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass Rahmenverträge mit Blick auf den Aufwand und die Anfangsinvestition länger als die nach § 4 Abs.7 EG VOL/A grundsätzlich zulässigen vier Jahre ausgeschrieben werden – unter Hinweis auf die in § 4 EG VOL/A vorgesehene Verlängerungsoption. Dass dies aber durchaus Grenzen hat und nicht mit Begründungen erfolgen darf, die jeder Rahmenvereinbarung immanent sind, hat das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 11.04.2012 (VII-Verg 95/11) klargestellt.
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Der personelle Aufbau der „Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung“ im Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums in Bonn (Foto) hat begonnen. Zentrale Aufgabe der Kompetenzstelle werde die Beratung und Information zur nachhaltigen Beschaffung sein, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9709) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9493).
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Mehr als 2.450 Zollbeamtinnen und -beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrollierten in der 19. Kalenderwoche 2012 bundesweit über 25.000 Personen sowie mehr als 8.500 Unternehmen der Baubranche. Bei jedem sechsten Arbeitgeber wird nun weiterermittelt.
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“Wir werden Anreize für öffentliche Beschaffungsstellen setzen, damit diese verstärkt neueste technische Produkte für die öffentlichen Verwaltungen erwerben. Wir sehen z.B. erhebliches Potenzial im Bereich modernster IT-Ausstattung und bei Dienstfahrzeugen. […]. Wir werden Pilotprojekte starten, um das neue, bereits in den USA und einigen europäischen Ländern eingeführte Förderinstrument der vorkommerziellen Beschaffung zu testen.” So heisst es im druckfrischen Innovationskonzept des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie – Abrufbar im Mitgliederbreich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW).
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Gegenstände, die zwar eigens für militärische Zwecke Verwendung finden sollen, aber auch weitgehend gleichartige zivile Nutzungsmöglichkeiten bieten, unterfallen nur dann der vergaberechtlichen Ausnahmenbestimmung gemäß § 100 Abs. 6 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 346 Abs. 1 Buchst. b) AEUV, wenn die Güter aufgrund ihrer Eigenschaften – auch aufgrund von substantiellen Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden können. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 7.6.2012 – also heute – veröffentlichten Urteil entschieden (Rs.: C-615/10 „InsTiimi“).
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Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht auch auf die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Versicherten sowie für Abreden und Vereinbarungen zwischen den Kassen gelten.
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Vor einigen Wochen hatten wir vom Schreiben der Bundestagsabgeordneten Kerstin Andreae (Interview im Vergabeblog), seit Februar übrigens stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/ Die Grünen im Bundestag, an Bundeswirtschaftsminister Dr. Philipp Rösler zur anstehenden Reform der europäischen Vergaberichtlinien berichtet. Nun hat dieser geantwortet.
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Am 1.6.2012 startete die neue eVergabeplattform für Kommunen in Rheinland-Pfalz. Ab diesem Zeitpunkt steht diesen sowie deren Eigenbetrieben unter http://rlp.vergabekommunal.de eine eVergabelösung zur Verfügung. Verbunden mit einer für Bieter interessanten Ankündigung.
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Während man aktuell über das Für und Wider und insbesondere das “Wie” einer PKW-Maut auf deutschen Autobahnen streitet, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Zuschlag für den von ihm ausgeschriebenen Beratervertrag “MAUT 2015” vergeben (Ted-Doc-Nr. 2012/S 103-171846 vom 1.6.2012).