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Zwei Entscheidungen der Vergabekammern Sachsen-Anhalt (Beschl. 2 VK LSA 02/13 v. 16.05.2013) und Südbayern (Beschl. Z…
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Sachbearbeiter/-in für die Vergabestelle in Jena gesucht
Die Friedrich-Schiller-Universität Jena sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Sachbearbeiter / eine Sachbearbeiterin für die Vergabestelle im Dezernat…
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Ein Gerichtsgutachten stellt oft die Weichen im Rechtsstreit. Aber leider arbeitet nicht jeder sachverständige Gutachter sorgfältig. Dies musste die Antragsstellerin in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall feststellen und hat sich erfolgreich dagegen gewehrt (Beschluss v. 25.05.2010, 13 Verg 7/10). Gegenstand der Ausschreibung war die Erstellung einer Software für eine Einsatzleitzentrale. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Niedersachsen sollte der Sachverständige gemäß Beweisbeschluss Stellung nehmen, ob die Angebote der Antragsstellerin und der Beigeladenen von den Vorgaben der Ausschreibung abweichen. Der Sachverständige übernahm in seinem Gutachten nicht nur ungeprüft die Angaben der Vergabestelle, sondern wertete – ungefragt – den Ausschluss der Antragsstellerin als gerechtfertigt.
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Über die Auswahl der Zuschlags- und Unterkriterien sowie der Gewichtungsregeln kann der öffentliche Auftraggeber erheblichen Einfluss darauf nehmen, ob er im Ergebnis der Ausschreibung eine möglichst hochwertige und seinem Bedarf entsprechende Leistung erhält. Die Festlegung des Wertungssystems bietet mithin die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren intelligent zu gestalten. Andererseits stellt sich die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe das Bewertungssystem des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet sein muss. Ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, im Vorhinein ein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufzustellen?
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Die Stadt Köln, zentrales Vergabeamt, schreibt aus (TED-Dokumenten-Nr. 217770-2010): “Es ist der Verkehrswert von 4 Messenhallen incl. Nebengebäuden zum heutigen und zum Zeitpunkt der Erstellung im Jahre 2005 zu ermitteln. Ferner muss die marktübliche Miete für diese Immobilien ermittelt werden.” Was kann wohl der Hintergrund dieser Ausschreibung sein…
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Löblich, sogar ein Bundesminister begibt sich in die niederen Weihen der profanen Beschaffung. Am 13. Juli besuchte Bundesminister der Verteidigung Karl-Theodor zu Guttenberg im Rahmen seiner Sommerreise das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) in Koblenz um sich über die Aufgaben des BWB und seiner Dienststellen zu informieren.
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Das OLG Düsseldorf hält den am 24.11.2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig. Dieser Vertrag sieht vor, dass die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Nach Ansicht des OLG hätte, da es sich um eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses handelt (so war der Betrieb ursprünglich nur bis 2018 vereinbart), dieser neu ausgeschrieben werden müssen (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10).
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Eine sozial und ökologisch nachhaltige Vergabepolitik auf Bundesebene ist Gegenstand gleich zweier Kleiner Anfragen im Bundestag: So will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/2541) von der Bundesregierung wissen, welche ökologischen und sozialen Kriterien bei der Beschaffung eine Rolle spielen. Auch die SPD-Fraktion erkundigt sich (17/2518).
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Ein Gastbeitrag von Dr. Susanne Mertens, LL.M. Bei der Errichtung, Instandsetzung und Wartung technischer Anlagen in Immobilien bestehen Auslegungsspielräume und Einordnungsschwierigkeiten. Der erheblich höhere Schwellenwert für die Beschaffung von Bauleistungen führt immer wieder zu Streitigkeiten, ob es sich bei den Leistungen mit Einbau und Verkabelung um Bauleistungen handelt. Dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.04.2010 – VII-Verg 60/09) lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Wartung der Anlage und der Austausch von ca. 2500 Brandmeldern beschränkt nach VOB/A ausgeschrieben war. Der geschätzte Auftragswert lag mit 450.000,00 EUR deutlich über dem EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Kern der Auseinandersetzung: Werden hier EU-weite Ausschreibungspflichten – nämlich für Dienstleistungen – umgangen?
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Während sich die Riege der männlichen CDU-Spitzenpolitiker rar macht, beweist Friedrich Merz, dass man auch nach Ausscheiden aus dem “aktiven Dienst” noch gebraucht wird: Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, Taunusanlage 6 in Frankfurt am Main (FMSA – http://www.soffin.de) hat Merz, inzwischen Rechtanwalt bei Mayer Brown LLP in Berlin, als “Veräußerungsbevollmächtigten für den Verkauf der WestLB” beauftragt. Das jedenfalls geht aus dem amtlichen TED-Dokument mit der Nummer 211941-2010 von heute, 20. Juli, hervor.
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Haben Sie es auch schon bemerkt? In der neuen VOL/A 2009 sucht man vergeblich nach der Regelung zum Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses zu Lasten der Bieter (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006). Dies ist umso erstaunlicher, als in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 weiterhin bestimmt wird, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden darf, auf die er keinen Einfluss hat und deren Entwicklung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Eine durchaus wirkungsvolle Regelung zum Schutze der Bieter vor Willkürhandlungen der öffentlichen Auftraggeber. Die gleich lautende Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 dürfte daher auch nicht einfach überflüssig geworden sein – oder doch?
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Drei von vier deutschen Unternehmen befürworten eine an ökologischen Kriterien ausgerichtete öffentliche Beschaffung. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Befragung von Unternehmen durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin. Bislang allerdings, so die überwiegende Einschätzung von Teilnehmern einer DIHK-Fachkonferenz von Mitte Juni, ist die Nachfrage deutscher Behörden beispielsweise nach energiesparenden Lampen und Computern noch gering.
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Die betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht. Deutsche Städte und Kommunen müssen die Vergabe der betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zukünftig europaweit ausschreiben. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem gestern Abend veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-271/08).
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Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) hat ein “Kritikpapier zum GWB 2009” vorgelegt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 24.04.2009 wollte die Bundesregierung das Vergaberecht vereinfachen, modernisieren und praxisorientierter ausgestalten. Nach Auffassung des BDI ist das nicht in allen Bereichen gelungen. Er macht daher in seiner lesenswerten Broschüre Vorschläge für Korrekturen. Sie können das druckfrische Werk hier kostenlos herunterladen.
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Der aktuelle Gesetzesentwurf vom 29.06.2010 zur Reform der Arzneimittelversorgung („Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung“, AMNOG) überträgt den Zivilgerichten die vergaberechtliche Kontrolle über den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen auch in der zweiten Instanz. Strenge vergaberechtliche Regeln sollten daher schon im Vorfeld beachtet werden, das gilt insbesondere bei Verträgen über denselben Wirkstoff, die mit mehreren Herstellern geschlossen werden.