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Am 01.07.2013 ist nun auch in Hessen das neuen Vergabegesetz (HVgG) in Kraft getreten. Wie schon…
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Rechtsanwalt (m/w) für den Bereich Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Vergaberecht in Frankfurt am Main gesucht
FPS Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt (m/w) für den Bereich Öffentliches Wirtschaftsrecht…
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Nach bisherigem Recht mußten Bieter bei öffentlichen Aufträgen im Baubereich ihre Zuverlässigkeit durch einen Gewerbezentralregisterauszug nachweisen. Durch das am 14.9.2007 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere für die mittelständische Wirtschaft“ (MEG II) genügt nun eine bloße Eigenerklärung der Bieter.
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Was passiert eigentlich, wenn ein Mitglied einer Bietergemeinschaft insolvent geht? Mit dieser ebenso interessanten wie realistischen Fallkonstellation sah sich das OLG Celle konfrontiert. Mit Beschluß vom 5.9.2007 (13 Verg 9/07) vertrat es die Auffassung, dass ein Ausschluß des abgegebenen Angebots aus diesem Grund unzulässig sei. In diesem Falle habe der Auftraggeber nur die Eignung der Bietergemeinschaft neu zu prüfen.
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Wie so oft: Eine Gemeinde möchte ein Grundstück in bester Lage an einen Investor verkaufen, weil sie selbst nicht die erforderlichen Finanzmittel hat, dieses wunschgemäß zu bebauen. Das OLG Düsseldorf hat hierzu in seinem Beschluß vom 13.6.2007 („Ahlhorn-Entscheidung“, VII-Verg 2/07) die Meinung vertreten dass, wenn der öffentliche Grundstückseigentümer (im konkreten Fall der Bund) und die betreffende Gemeinde an einen Investor herantreten und zur Absicherung der von diesem zugesagten Bebauung ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB geschlossen wird, das ganze Unterfangen zwingend den Regeln über die Vergabe von Bauaufträgen unterliegt. Dabei sei es gleichgültig, ob die planende Gemeinde ein eigenes Nutzungsinteresse habe oder nicht.
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Die Bundesregierung unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, umweltfreundliche Beschaffung zu fördern – “wo immer dies möglich und sachgerecht ist”. So die Antwort der Regierung (16/6575) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/6371). Genannt werden hier z.B. der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP), den vor kurzem auch BM Glos als “richtungsweisend” bezeichnet hat.
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Das EU-Parlament strebt eine Neufassung der EG-Verordnung zum Energy-Star Programm für Bürogeräte an. Danach sind nunmehr strengere Anforderungen als bisher an die Energieeffizienz zu stellen. Hierfür einigten sich Rat, Kommission und Parlament, bestimmte Kriterien verpflichtend im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen zu fordern.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung haben sich auf eine verstärkte Innovationsorientierung der öffentlichen Beschaffung verständigt. Danach sollen mehr neue Technologien und Innovationen nachgefragt werden. Man erhofft sich hiervon eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit gegenüber herkömmlichen Technologien.
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Am 19. September 2007 geht es in Sachen elektronischer Vergabe ein gutes Stück voran: Vergabe24, Deutschlands größtes Vergabeportal, geht an den Start. Dabei handelt es sich um eine Kooperation von ausschreibungs-abc, Deutsches Ausschreibungsblatt, Staatsanzeiger Online Logistik und Ausschreibungen Online Thüringen.
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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat vergangenen Woche das Internetportal SecurityResearchMap gestartet. Ziel ist die bessere Vernetzung der Akteure der zivilen Sicherheitsforschung.
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Ende August hat das Bundesministerium des Innern (BMI) den EVB-IT Systemvertrag einseitig veröffentlicht und damit die Vertragsbedingungen öffentlicher Aufträge in der Informationstechnik deutlich verschärft. Das BMI hatte zuvor die Verhandlungen mit der Wirtschaft über die so genannten „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ (EVB-IT) abgebrochen und damit die über Jahrzehnte hinweg praktizierte und bewährte Praxis der gemeinsamen und abgestimmten Erarbeitung ausgewogener Beschaffungsbedingungen aufgegeben.
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Entgegen der Ankündigung, zu Beginn des Jahres 2007 den Gesetzentwurf zur sog. 2. Stufen der Vergaberechtsreform vorzulegen, wartet die Deutsche Wirtschaft gegenwärtig noch immer auf konkrete Inhalte der von Bundesregierung und Bundesrat als „großen Wurf“ angekündigten Novelle. Wie verlautete, liegt ein wesentlicher Grund der Verzögerung darin, daß sich die beteiligten Ressorts nicht über die Einbindung vergabefremder Aspekte (z.B. Mittelstandsförderung, Umweltschutz) einigen konnten. Vor diesem Hintergrund erlangt eine auf den ersten Blick unscheinbare Pressemitteilung des BMWi vom 10.8., große Brisanz.
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Die Bundesregierung hat sich für eine Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Zusammenarbeit ausgesprochen. Anlaß war eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zum Thema „Kommunale Selbstverwaltung und europäisches Vergaberecht“ (BT-Drs. 16/5990). Dabei begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 II GG, die derlei Kooperationen als innerstaatliche Organisationsentscheidungen ins Belieben der Kommune und damit von einer Ausschreibungspflicht freistelle. Im Gegensatz dazu hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung klare Voraussetzungen etabliert, unter deren eine interkommunale Zusammenarbeit nicht dem Vergaberecht unterliegt (sog. Inhouse-Geschäft).
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In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bund der Deutschen Industrie (BDI), dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern einen Stufenplan zur verpflichtenden Einführung der E-Vergabe aufgestellt. Abhängig von der jeweiligen Branche wird die rein elektronische Angebotsabgabe damit zur Pflicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem richtungsweisenden Beschuß (BVerwG-6B 10.07) entschieden, daß Rechtsschutz im sog. Unterschwellenbereich, also in dem Bereich, in dem der Wert des öffentlichen Auftrags unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, nicht vor den Verwaltungsgerichten eingefordert werden kann.