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Grundsätzlich ist ein Angebot, das nach Ablauf der Angebotsfrist eingeht, von dem weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Wenn die Ursache für die Verspätung an der besonderen Bedienung der Vergabeplattform liegt und der öffentliche Auftraggeber über die besonderen Anforderungen nicht belehrt hat, ist das verspätet eingereichte Angebot dennoch zuzulassen.