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Die Festlegung von (die technische Bewertung betreffenden) Mindestanforderungen ist grundsätzlich auch im offenen Verfahren zulässig! – In Art. 29 (Verhandlungsverfahren), Art. 31 (Innovationspartnerschaft) und Art. 45 (Varianten) der Richtlinie 2014/24/EU finden sich ausdrücklich Regelungen zu Mindestanforderungen, während Art. 27 (offenes Verfahren) hierzu keine Aussagen trifft. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Festlegung von Mindestanforderungen im offenen Verfahren nicht zulässig wäre. Die Bestimmung eines qualitativen Mindeststandards ist Ausfluss des Rechts des Auftraggebers, die Wertungsvorgaben und damit die Wirtschaftlichkeit der Angebote auch im offenen Verfahren selbst zu definieren.
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§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist auch zu Corona-Zeiten als Ausnahmevorschrift eng und unter Zugrundelegung der Vorgaben des EuGHs bzw. der Europäischen Kommission sowie der Konkretisierungen durch das Bundeswirtschaftsministerium auszulegen.
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Der Sinn und Zweck der Vorlage von Zertifikaten im Vergabeverfahren – nämlich die Vereinfachung der Eignungsprüfung – kommt nur dann zum Tragen, wenn der Auftraggeber tatsächlich bloß eine rein formale Prüfung dahingehend anstellen muss, ob das abgeforderte Zertifikat vorliegt und auf den jeweiligen Bieter ausgestellt ist.
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Aus § 6 VgV ergibt sich nicht, dass für einen Interessenkonflikt stets das Vorliegen einer Verbundenheit zu einem konkreten Bieter vorliegen muss. Die Vergabekammer geht von einem Interessenkonflikt nach § 6 VgV seitens des Geschäftsführers des von dem öffentlichen Auftraggeber engagierten WU-Planungsbüros aus, der zugleich Prokurist des Leitfabrikat-Herstellers der WU-Konstruktion ist und im gegenständlichen Vergabeverfahren auch die Angebotsprüfung für den öffentlichen Auftraggeber durchführte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass keine Verbundenheit zu einem konkreten Bieter besteht.
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Abwehrklauseln in den Vergabeunterlagen stehen einem Ausschluss von Angeboten mit abweichend gestellten Vertragsbedingungen grundsätzlich entgegen. Auch ohne Abwehrklausel scheidet ein Angebotsausschluss aus, wenn nach bloßer Streichung der bieterseitigen Bedingungen noch ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.
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Die Zuschlagserteilung auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann unzulässig sein!
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Die nicht fristgemäße Einreichung des Teilnahmeantrags führt auch in VOF-Verfahren zwingend zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers. Dies gilt auch, wenn die Übermittlung auf dem Postweg vorgeschrieben war und der Postdienstleister die verspätete Zustellung verschuldet hat.