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Die VOB/A schleppt seit Jahr und Tag erheblichen Ballast an Vorschriften mit sich herum, die in der Praxis wenig bis keine Rolle spielen. Aus unerfindlichen Gründen werden die meisten jedoch von einer Reform zur nächsten mitgenommen. Ein großer Wurf wie der Wechsel von der VOL/A zur VgV ist für den Bereich der Bauvergaben bisher nicht gelungen, obwohl die zugrunde liegenden europäischen Vergabevorschriften für beide Bereiche die gleichen sind.
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Was wäre das Vergaberecht ohne das OLG Düsseldorf. Ungefähr so langweilig wie Bundesliga ohne den FC Hollywood. Während Letzterer zumindest in dieser Saison aber der Unfehlbarkeit ziemlich nahe gekommen ist – also natürlich nur rein fußballerisch und bis dato –, kann man dazu bezüglich Ersterem geteilter Meinung sein und ist dies auch, wie z. B. der Beitrag von Pfarr und die diesbezüglichen Kommentare zum Beschluss vom 09.01.2013, Verg 33/12, belegen. Jedenfalls versorgt der stete rheinische Quell der vergaberechtlichen Überraschungen mich und die anderen Autoren in diesem Blog mit reichlich Stoff für kontroverse Auseinandersetzungen. Schillernd an der vorgenannten Entscheidung ist dabei nicht nur die recht kryptische weil nicht näher begründete Aussage, dass eine Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis mit 90% und technischer Wert mit 10% vergaberechtswidrig sei, die bei den kommentierenden Kollegen sogleich zu verschärftem Stirnrunzeln geführt hat. Ein weiterer Glamoureffekt liegt im Glimmereffekt bzw. dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung, oder was das OLG Düsseldorf davon noch übrig lässt.
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Das OLG Düsseldorf setzt sich auch in diesem Jahr dezidiert mit den Möglichkeiten und Freiheiten des öffentlichen Auftraggebers zur Definition des Beschaffungsgegenstandes auseinander und leuchtet dabei das Spannungsfeld zwischen der Bestimmungsfreiheit einerseits und der Wettbewerbsöffnung andererseits weiter aus. Es knüpft dabei an seine Beschlüsse vom 09.09.2010, Verg 10/10, vom 17.02.2010, VII-Verg 42/09, vom 03.03.2010, VII-Verg 46/09 sowie zuletzt vom 27.06.2012, VII-Verg 7/12, an. Das OLG Naumburg schließt sich mit seinem Beschluss vom 20.09.2012, 2 Verg 4/12, dieser Rechtsprechung für einen bedeutsame Fallvariante an und lässt erkennen, dass das letzte Wort zu diesem Rechtskomplex noch nicht gesprochen, sondern dem Bundesgerichtshof vorbehalten sein dürfte.
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Die Entscheidung des BGH vom 03.04.2012, Az.: X ZR 130/10 ist ein Beispiel dafür, wie sich auch im Vergaberecht der Fokus der Aufmerksamkeit über die Jahre hinweg deutlich verschiebt. Vor knapp 10 Jahren hatte der BGH mit der Entscheidung vom 18.02.2003, X ZR 43/02, eine Zeit der sehr strikten und formalistischen Handhabung in Vergabeverfahren eingeläutet, als er entschieden hat, dass grundsätzlich jede fehlende Erklärung oder jeder fehlende Nachweis im Angebot eines Bieters ohne Möglichkeit für den Auftraggeber zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe zwingend zum Ausschluss des Angebots führen muss.
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Der Beschluss des OLG München vom 27.09.2011, Verg 15/11, liegt zwar schon eine Weile zurück, soll aufgrund seiner Praxisrelevanz jedoch nachfolgend kurz dargestellt werden. Nach der Entscheidung des EuGH vom 25.03.2011, C-451/08 „Helmut Müller“, sind Grundstücksverkäufe durch öffentliche Auftraggeber wieder etwas aus dem vergaberechtlichen Fokus gerückt. Tatsächlich verbleiben jedoch in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten, zu denen die Entscheidung des OLG München klarstellende Ausführungen enthält.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 10.11.2011, Rs. C-348/10, erneut zur Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen und -konzessionen Stellung genommen, dieses Mal im Verkehrsbereich. Diese Abgrenzung ist für zahlreiche Wirtschaftsbereiche von zentraler Bedeutung und beschäftigt in zunehmendem Maß auch die Gerichte. Im Verkehrsbereich sind hier aus jüngster Vergangenheit die Entscheidungen des BGH vom 08.02.2011, X ZB 4/10, des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Verg 48/10, und des OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, zu nennen, die sich ebenfalls u. a. mit der Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen, auf die die Vergaberichtlinien und die VOL/A anwendbar sind, und Dienstleistungskonzessionen, auf die neben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 primärrechtliche Grundsätze anwendbar sind, beschäftigt haben. Der EuGH nimmt in der vorgenannten Entscheidung vertiefend und abgrenzend zu den Merkmalen von Dienstleistungskonzessionen im ÖPNV Stellung.
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In diesem letzten Teil der Serie geht es um die Wertung von Nebenangeboten. Auch bei Nebenangeboten ist das regelmäßig die „heißeste“ Phase im Vergabeverfahren und – wen wundert’s – auch hier kann man einiges richtig bzw. falsch machen. Besonders eine Untiefe gilt es zu beachten, nämlich die Frage, ob eine Gleichwertigkeitsprüfung von Nebenangeboten bei Oberschwellenvergaben europarechtlich überhaupt noch zulässig ist, dazu unten 2. b) (2). Aber nun der Reihe nach (die bei der Wertung auch beachtet werden sollte):
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Zur VO (EG) 1370/2007 (im folgenden: VO) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße gab es für sowohl für den SPNV wie den ÖPNV in diesem Jahr einige Gerichtsentscheidungen von grundlegender Bedeutung, insbesondere den Beschluss des BGH vom 08.02.2011 – X ZB 4/10 zum SPNV und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 – VII Verg 48/10 zu Busverkehrsleistungen. Das OLG München hatte mit Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, ebenfalls zu einer Direktvergabe von Busverkehrsdienstleistungen zu entscheiden.
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Nachdem zahlreiche Bundesländer die erhöhten Wertgrenzen bis Jahresende oder darüber hinaus aufrecht erhalten, hat nun auch Bayern nachgezogen.
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Im ersten Beitrag dieser Serie hatte ich Ihnen die Zulassung von Nebenangeboten in der Vergabebekanntmachung vorgestellt. Wie wir gesehen haben, ist die Zulassung von Nebenangeboten als solche noch relativ einfach zu handhaben, man darf sich – im Oberschwellenbereich – nur nicht von den Formulierungen der VOL/A und v. a. der VOB/A irreführen lassen. Deutlich unübersichtlicher wird die Rechtslage für den Auftraggeber, der mit seinem Wunsch, Nebenangebote zuzulassen, ernst machen will, und sich nun an die Überwindung der nächsten Hürde machen muss.