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Wir freuen uns sehr, im Team des Vergabeblog zwei neue, kompetente Autoren begrüßen zu können, Dr. Rainer Noch sowie Monika Prell.
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Der Ausschuss Vergaberecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat einen “Vorschlag einer gesetzlichen Regelung zum Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte” unterbreitet. Das Thema ist zwar alle Jahre wieder virulent, zur Zeit aber wohl erstmals ernsthaft, da das für das Vergaberecht zuständige Wirtschaftsministerium bis Ende 2010 einen Entwurf zur erneuten Reform des Vergaberechts vorlegen soll. Wie es die Spatzen in Berlin bereits von den Dächern pfeifen, ist dabei ein förmlicher Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte sehr wahrscheinlich – was bleibt dem Ministerium auch anderes übrig, denn eben das wurde auf Druck der FDP im Koalitionsvertrag vereinbart.
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Bisher müssen die Länder und Kommunen bei den vom Bund im Rahmen des Konjunkturpakets geförderten Maßnahmen nachweisen, dass es sich um “zusätzliche” Investitionen handelt. Also solche, die sie nicht sowieso auf der Agenda hatten. Eine naheliegende und sinnvolle Tatbestandsvoraussetzung, denn nur damit handelt es sich überhaupt um eine echte Wirtschaftsförderung satt eine bloße Ersatzfinanzierung. Nun haben CDU und FDP im Haushaltsausschuss einen Antrag eingebracht, dieses „Zusätzlichkeitskriterium“ abzuschaffen.
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Nun steht es fest: Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) hat am 22. März 2010 den Zuschlag für das Vergabeverfahren über den Betrieb des BOS-Digitalfunknetzes an die Alcatel-Lucent Deutschland AG erteilt. Erst am 3. März hatte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Freigabe der Mittel für den Regelbetrieb des Netzes verfügt, nachdem er sie zuvor wegen massiver Kostensteigerungen gesperrt hatte.
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Was vor rund 2 Jahren als kleines ein-Mann-Projekt begann, ist inzwischen eine der meistbeachteten und vor allem meist gelesenen Informationsquellen rund um das Thema Öffentliches Auftragswesen. Inzwischen schreiben auf dem Vergabeblog zwölf Autoren Beiträge zum Vergaberecht, zum öffentlichen Marktgeschehen und der Politik dahinter. Fundiert, praxisbezogen, aktuell – und mit einer persönlichen Note. Alle Autoren finden Sie fortan im neuen Autorenverzeichnis in der Menüleiste oben oder hier. Dabei werden wir auch in Zukunft unserem Grundsatz treu bleiben, alle Informationen frei zugänglich, d.h. kostenlos für Sie bereit zu stellen. Ach ja, das Autorenverzeichnis ist nicht abschließend, bitte kontaktieren Sie mich bei Interesse hier. Beste Grüße, Ihr Marco Junk
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Über 16 % des Bruttoinlandsprodukts bzw. mehr als 1.500 Mrd. Euro beträgt der jährliche Umsatz der öffentlichen Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen in der Europäischen Union. Das Europäische Parlament (EP), genauer der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, hat den “Entwurf eines Berichts über Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI))” veröffentlicht. Berichterstatterin ist die Deutsche Heide Rühle (Bündnis 90/Die GRÜNEN), seit 1999 Mitglied des EP. Eingangs heisst es, man bedauere, “dass die Ziele, die mit der Revision der Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe aus dem Jahr 2004 angestrebt wurden, bisher nicht erreicht wurden; hofft aber, dass die jüngsten EuGH-Urteile zu einer Klärung der offenen Rechtsfragen beitragen”. Dabei kritisiert der Bericht mit ordentlicher Breitseite mehrfach die Kommission – einige besonders lesenswerte Auszüge nachfolgend.
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Mit rund 5.700 Euro wäre jeder der 160.000 Einwohner Solingens dabei, würde man die Schulden der Stadt pro Kopf umlegen. 45 Millionen Euro muss die Stadt jährlich ab 2013 einsparen. Seit Jahren sind die Ausgaben den Einnahmen weggelaufen, berufsoptimistische oder berufsblinde Politiker retteten die Haushalte mit Krediten bis zur nächsten Amtszeit. Doch bessere Zeiten stellten sich nicht ein. Die Stadtverwaltung griff daher zu einem revolutionären Schritt: Sie stellt vom 4. bis 25. März Sparvorschläge zusammen und im Internet zur Diskussion und Abstimmung durch die Solinger Bevölkerung mit “Pro” und “Contra”. Zudem können eigene Sparvorschläge gemacht werden.
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Auch kleine Änderungen können von Bedeutung sein. Im heutigen Teil 4 unserer Serie “Die neue VOL/A” geht es um eine solche, erst auf den zweiten Blick bedeutsame Änderung. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A 2006 ist die Ausschreibung “produktneutral”, d.h. insbesondere ohne Verwendung von Markennamen oder Bezeichnungen, die Rückschlüsse auf die Produkte eines bestimmten Herstellers/ Anbieters zulassen, zu formulieren. Eine Auflage, die insbesondere im technischem Umfeld Beschaffer nicht selten vor große Herausforderungen stellt (s. dazu auch den vorangehenden Beitrag Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von Desktop-PCs aktualisiert). So soll sichergestellt werden, dass nicht durch diskriminierende Formulierungen bestimmte Bieter ausgeschlossen werden – sei es ungewollt oder mitunter auch gewollt. Eine sinnvolle Vorschrift, die in ihrer praktischen Anwendung aber nicht selten zu kuriosen Folgen führte – so z.B., wenn eine Behörde über 50 identische Server der Firma PH verfügte, und nun der 51 Server produktneutral beschafft werden sollte – technische Einbindung, Schulungen des Personals, etc. fraßen oft jede Wirtschaftlichkeit auf. Auch die Rechtsprechung legte den Beschaffern für Ausnahmen vom Grundsatz der Produktneutralität hohe Hürden vor. Die neue VOL/A schafft für solche Fälle nun zumindest im Unterschwellenbereich – und damit immerhin bis zu einem Auftragswert von 193.000 Euro bzw. 125.000 Euro bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen – eine praxisgerechte Ausnahmeregelung.
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Auch wenn sich das Vergaberecht gerade einmal nicht ändert, so ändert sich der Stand der Technik doch fortlaufend: Daher haben die Partner des Projekts “itk-beschaffung.de” unter Federführung des Beschaffungsamts des BMI und des BITKOM ihren Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von Desktop-PCs aktualisiert. Der Leitfaden gibt eine praxistaugliche Hilfestellung für öffentliche Einkäufer, ihre Ausschreibungen von Desktop-PCs entsprechend § 8 VOL/A 2006 “produktneutral”, d.h. ohne Verwendung geschützter Markennamen und ohne Nennung eines bestimmten Herstellers, gleichwohl aber unter Berücksichtigung aktueller technischer Anforderungen zu formulieren. Der Schlüssel dazu liegt in der Verwendung von sog. Benchmark-Verfahren.
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Wir sind manchmal selbst erstaunt, wie viel es doch jeden Monat aus der Welt des öffentlichen Auftragswesens zu berichten gibt. Um Ihnen hier mehr Orientierung zu geben, finden Sie fortan in der Seitenleiste links zwei neue Felder: Die meist gelesenen Artikel der letzten 30 Tage und die best bewerteten – von Ihnen! Das setzt aber Ihre aktive Mithilfe voraus. Unter jedem Beitrag finden Sie fortan 5 Sterne – durch einfaches Anklicken können Sie jeden Beitrag mit einem bis 5 Sternen bewerten. Nutzen Sie doch bitte im Interesse aller Leser diese Möglichkeit – seien Sie kritisch, aber fair – es dauert nur eine Sekunde.