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Die Bundeskanzlerin hat in ihrem TV-Interview auf ARD am 02.02.2021 zurückblickend die bisherige Bewältigung der Corona-Pandemie in Deutschland als gut bewertet (Merkel im ARD-Interview, Tagesschau). Ihr Ausspruch: „Ich glaube, dass im Großen und Ganzen nichts schief gelaufen ist“, wird nicht von Allen geteilt. So liegt Deutschland im Vergleich vor Ländern wie Israel oder das Vereinigte Königreich deutlich zurück, was die Durchimpfung der Bevölkerung angeht. Eingekauft wurde der Impfstoff bekanntermaßen „zentral“ über die EU-Kommission. Im Handelsblatt vom 25.01.2021 bezeichnete Gerd Kerkhoff die Beschaffung als ein „Vollversagen“ und gibt der EU die Note 6 („ungenügend“) (siehe Vergabeblog.de vom 02/02/2021, Nr. 46283) und in einem Podcast von Capital vom 02.02.2021 ruft er nach einem „Beschaffungsminister“. Der Geschäftsführer des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), Marco Junk, sprach dazu mit Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner, da dieser seit vielen Jahren nicht nur deutsche Behörden, sondern auch internationale Organisation bei ihren Beschaffungen berät und ein ausgewiesener Experte der Beschaffungsregeln der EU Institutionen ist.
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Drei Bereiche der Landesverwaltung Baden-Württemberg stellen auf die elektronische Vergabe (E-Vergabe) um. Dabei werden diese das bereits existierende Vergabeportal Vergabe24 hierfür nutzen.
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Nach einer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15.1.2008 (B 15-01082-102/11) werden die Vergabestellen des Bundeshochbaus ab Oktober diesen Jahres bei beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nur noch solche Unternehmen berücksichtigten, die in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. geführt werden.
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Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Verkauf von Baugrundstücken keine „Beschaffung“ im Sinne des Vergaberechts ist. In ihrer Antwort (16/8292) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/8124) heißt es, in solchen Fällen liege der für eine Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vor. Die Regierung distanziert sich damit von der vergaberechtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-532/06 – abermals klargestellt, dass wegen Art. 36 I der Richtlinie 92/50 der EU (EU-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie) als „Zuschlagskriterien“ solche Kriterien ausgeschlossen sind, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter und mit der Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Bei diesen handele es sich um „Eignungskriterien“.
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Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen fordert eine Pflicht zur Berücksichtung von sozialen und ökologischen Kriterien bei öffentlichen Ausschreibungen. „Eine klare bundesrechtliche Regelung ist dringend notwendig“, so die wirtschaftspolitische Sprecherin der Fraktion, Kerstin Andreas, auf der „grünen Fachtagung zum Vergaberecht“ am 18. Februar in Berlin.
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Die Auswirkungen der nunmehr erneut vom Oberlandesgerichts Düsseldorf bekräftigten Rechtsprechung, wonach die Regeln über die Vergabe von Bauaufträgen auch dann einzuhalten sind, wenn der öffentliche Eigentümer des Geländes und die betreffende Gemeinde bei der Vermarktung zusammenarbeiten und einen städtebaulichen Vertrag abschließen, interessiert die FDP-Bundestagsfraktion.
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Die Generaldirektion (GD) Umwelt der EU-Kommission lässt Entwürfe für Werkzeugsammlungen („Toolkits“) zu Green Public Procurement (GPP) erstellen. Diese richten sich nicht unmittelbar an Beschaffer, vielmehr an Berater, die diesen das GPP vermitteln sollen. Die „Toolkits“ sollen folgende Bestandteile enthalten:
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Die EU-Kommission wird Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der Vergabe eines Auftrags über die Lieferung einer Softwareanwendung verklagen, der ohne förmliche Ausschreibung zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Datenverarbeitungsdienste für Kommunen erbringen, geschlossen wurde. Nach Ansicht der Kommission hätte der Auftrag ausgeschrieben werden müssen.
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Die FDP-Fraktion hatte sich in einer Kleinen Anfrage (16/7778) nach der Entwicklung der Zahlungsmoral der öffentlichen Hand erkundigt. Nach der nunmehr eingegangenen Antwort der Bundesregierung (16/7962) sieht diese keine Anhaltspunkte, dass die Dienststellen „unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften“ ihren vertraglichen Zahlungspflichten im Regelfall nicht rechtzeitig nachkommen.
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Das OLG Düsseldorf hat seine bekannte Rechtsprechung vom 13.6.2007 („Ahlhorn-Entscheidung“) mit Beschluß vom 12.12.2007 (VII-Verg 30/07) erneut bekräftigt: Wolle eine Kommune ihre städtischen Grundstücke unter einer Bebauungsverpflichtung verkaufen, müsse sie das Vergaberecht beachten.