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Die Interpolationsformel ist vergaberechtswidrig, weil sie nicht zu dem wirtschaftlichsten Ergebnis führt. Das Ergebnis, wer den Auftrag erhalten soll, kann unter Umständen von einem Dritten abhängen. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots darf aber nur von der Leistung (Wertungskriterien) und der Gegenleistung (Angebotspreis) abhängig gemacht werden.