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Auch wenn die Entscheidung bereits ein paar Tage zurück liegt, so ist sie doch überaus interessant: In der Frage, zu welchem Zeitpunkt im Vergabeverfahren ein Auftraggeber frühestens die Benennung der Nachunternehmer verlangen kann, hat das OLG Naumburg in einer jüngeren Entscheidung überraschende Akzente gesetzt.
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Am 11. November 2010 hat der Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und soll die gestiegenen Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel durch mehr Wettbewerb begrenzen. Neben der inhaltlichen Reform der Erstattungsregelungen dürfte dabei auch die konsequente Stärkung der vergaberechtlichen Kontrollmechanismen eine wichtige Rolle für zukünftige Beschaffungen der Krankenkassen spielen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über wichtige Neuregelungen.
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Einem aktuellen Urteil des EuGH zufolge (Urteil vom 30.09.2010 – Rs. C-314/09) sind nationale Regelungen nicht mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vereinbar, die Schadensersatzansprüche wegen Vergaberechtsverstößen von einem Verschulden des Auftraggebers abhängig machen. Dies gilt auch dann, wenn bei Anwendung einer solchen Vorschrift eine Vermutung für das Verschulden des öffentlichen Auftraggebers greift.
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Der aktuelle Gesetzesentwurf vom 29.06.2010 zur Reform der Arzneimittelversorgung („Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung“, AMNOG) überträgt den Zivilgerichten die vergaberechtliche Kontrolle über den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen auch in der zweiten Instanz. Strenge vergaberechtliche Regeln sollten daher schon im Vorfeld beachtet werden, das gilt insbesondere bei Verträgen über denselben Wirkstoff, die mit mehreren Herstellern geschlossen werden.