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Wie grenzt man die Rahmenvereinbarung i.S.v. § 103 Abs. 5 GWB von dem öffentlichen Auftrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB ab, insbesondere das Verhältnis zu bzw. die Abgrenzung von öffentlichen Aufträgen, bei denen etwa Optionen oder Eventualpositionen in bestimmtem Umfang vereinbart werden? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Für das Landesprogramm Wirtschaft sucht die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Vergabeprüferin oder einen Vergabeprüfer in Schleswig-Holstein. Nähere Einzelheiten zu der ausgeschriebenen Position sowie zu den Bewerbungsmodalitäten finden Sie im DVNW Stellenmarkt.
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Nein, die Rüstungsbeschaffung ist auch in diesem Jahr kein Schwerpunkt unseres Deutschen Vergabetages im Oktober. Gleichwohl wollen wir das Thema dort angesichts eines geplanten „Gesetzes zur vorübergehenden Erleichterung der Rüstungsbeschaffung“ (Beitrag im Vergabeblog) kritisch unter die Lupe nehmen. Wie man in Berlin hört, wird dieses, dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) von einschlägigeren Wirtschaftsberatern empfohlenes Gesetz, “wohl kommen” bzw. – je nach persönlichem Standpunkt – “nicht mehr aufzuhalten sein”
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Das Aushandeln und der Abschluss eines Vergleichs zur Beendigung der beiden Maut-Schiedsverfahren ist ebenso wie die vorangegangene Führung der im Jahr 2004 beziehungsweise 2006 eingeleiteten Schiedsverfahren „Bestandteil der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung“.