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Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Oberschwellenbereich) durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren und wird durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten am 23. Dezember 2014 den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) übermittelt.
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Hinsichtlich der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien zur Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Bauaufträge in nationales Recht, begrüßen die beiden Bauspitzenverbände grundsätzlich die vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte. „Kritisch bewerten wir dagegen die Überlegungen zur Einführung eines sog. Korruptionsregisters.”
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Am 3. Dezember 2014 fand in den Räumen der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek die 17. Sitzung der Regionalgruppe Hamburg statt. An der Sitzung nahmen ca. 20 Personen aus Wirtschaft und seitens der öffentlichen Hand teil.
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Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt und DB-Vorstandsvorsitzender Dr. Rüdiger Grube haben am 12.1.2015 die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV II) zur Modernisierung des Schienennetzes unterzeichnet. Damit steht bis 2019 die Rekordsumme von 28 Milliarden Euro für die bestehende Schieneninfrastruktur bereit. Im Gegenzug verpflichtet sich die Bahn, anspruchsvollere Qualitätsvorgaben einzuhalten.
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In Deutschland existiert keine einheitliche Statistik zum öffentlichen Auftragswesen. Das soll sich ändern.
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Verbieten die neuen EU-Richtlinien eine Registrierung des Bieters auf den Vergabeplattformen vor Zugriff auf die Vergabeunterlagen? Dies würde nicht nur einen unterschiedlichen Prozess von nationalen und EU-weiten Vergaben bedeuten.
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Das in Berlin ein grundsätzliches Problem mit öffentlichen Bauten besteht, haben die Berliner längt resigniert zur Kenntnis genommen: Dabei ist es gar nicht der Flughafen, sondern die Vielzahl von Einzelprojekten, bei denen offenbar jede Planung fehlt geht:
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„Das NTVergG findet unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird, Anwendung. Entscheidend ist allein, dass ein niedersächsischer öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt“, so Drs. 17/1849 der Niedersächsischen Landesregierung. Die Landes-FDP wollte aber ganz genau wissen, “in welchen Staaten […] müssen oder dürfen öffentliche Auftraggeber bei einem räumlich uneingeschränkten Anwendungsbereich das NTVergG anwenden?”
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Am 21.01.2015, 17.30 Uhr, findet die nächste Sitzung der Regionalgruppe Hamburg des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.
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Die Bezirksregierung Münster hat zum 1. Januar 2015 eine erweiterte Funktion im Bereich der Prüfung von Vergabeverfahren übernommen.










