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Mit Urteil vom 16.05.2023 (Az.: XIII ZR 14/21) hat der BGH – was in dem nachfolgend wiedergegebenen Leitsatz nicht hinreichend zum Ausdruck kommt – entschieden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gebe dem Auftraggeber (auch) das Recht, verbindlich Dateiformate vorzugeben, in denen Angebote oder Angebotsteile zur Vermeidung eines Ausschlusses aus formalen Gründen einzureichen sind. Diese Entscheidung erging zwar zur VOB/A 2016, sie wäre aber, wenn sie richtig wäre – was sie aber nicht ist – auf die gleichlautende Norm in der VOB/A 2019 übertragbar.
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1. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 78 GWB. 2. Nach § 78 Satz 1 GWB kann das Gericht einem Beteiligten die notwendigen Auslagen eines anderen Beteiligten auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.