Bauleistungen
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Auch unterhalb der Schwelle hat der Bieter einen Unterlassungsanspruch, wenn der Auftraggeber Schutzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt. Die Tatsache, dass Bieter am Submissionstermin nicht teilnehmen können, ist kein beachtlicher Fehler, der eine Zurückversetzung des Verfahrens erfordert.
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Das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers ist eine der Stellschrauben des Vergaberechts, derer sich der Auftraggeber bedienen kann, um das Vergabeverfahren inhaltlich zu gestalten. Dennoch ist diese eingeräumte Freiheit mit Bedacht einzusetzen. Einmal festgelegte Mindestanforderungen dürfen nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr ohne weiteres geändert werden.
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Keine Rügepräklusion des Bieters bezüglich Vorgaben in Vergabeunterlagen zu Nebenangeboten und kein Ausschluss bei Vermischung der Vergabestelle von Aufklärungsfragen und nachgeforderten Erklärungen.
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Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber, auch wenn nur ein geringer Teil ihrer Tätigkeit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art umfasst. Kommunale Wohnungsbaugesellschaften stehen im Spannungsverhältnis zwischen öffentlicher Daseinsvorsorge und wettbewerbsorientierter marktwirtschaftlicher Tätigkeit in einem herausfordernden Marktumfeld. Wann für sie der persönliche Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts eröffnet ist, hat nunmehr das OLG Brandenburg entschieden.
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Wie gewonnen, so zerronnen: Diese bittere Erfahrung musste der bayrische Auftraggeber einer fördermittelfinanzierten Baumaßnahme machen. Dabei hatte er gar nicht gegen Vergaberecht verstoßen. Er hatte den Auftrag nur zu früh erteilt oder aber, je nach Betrachtungsweise, den Fördermittelantrag zu spät gestellt.
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Die Vergabekammer Nordbayern hat sich in einem Nachprüfungsverfahren zu einer europaweiten Ausschreibung von Bauleistungen zum Angebotsausschluss bei nicht fristgerechter Vorlage von vorbehaltenen Nachweisen zur Eignung von Nachunternehmen geäußert.
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Reicht ein Bieter nach einem ersten Angebot innerhalb der Angebotsfrist ein weiteres Angebot ein, ist das in der Regel nicht als weiteres Hauptangebot, sondern als Angebot verbunden mit der stillschweigenden Rücknahme des zeitlich frühen Angebots auszulegen.
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Große Sorgfalt müssen Auftraggeber im Rahmen der Angebotswertung nicht nur auf die Bewertung qualitativer Aspekte legen, wie die aktuelle Debatte um die Schulnoten-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zeigt. Auch solche Kriterien, die sich grundsätzlich arithmetisch und damit rein rechnerisch darstellen lassen, können in der Praxis der Vergabestellen Schwierigkeiten bereiten.
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Bei vermeintlichen Unterkostenangeboten ist der Auftraggeber verpflichtet, gezielte positions- und titelbezogene Fragen zur Aufklärung eines objektiv ungewöhnlich niedrigen Angebotes zu stellen.