Kategorie:
Bauleistungen
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„Die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand hat sich zwei Jahre nach Inkrafttreten des ‚Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr‘ wieder verschlechtert – und das, obwohl das Gesetz eigentlich doch mehr Zahlungsdisziplin bringen sollte.“
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„Wir freuen uns, dass unsere Betriebe nicht noch eine weitere Zertifizierung vorweisen müssen, um öffentliche Aufträge zu erlangen“, erklärten Ursula Heinen-Esser, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes Garten- und Landschaftsbau, und Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe.
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Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Vergaberechtsreform fordert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) die Gewährleistung der weiteren Anwendbarkeit der VOB/A, Abschnitt 1, bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes.
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Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am heutigen Tag fordert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, dass die weitere Anwendbarkeit der VOB/A, Abschnitt 1 bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes gewährleistet bleiben muss.
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Das OLG Celle stellt kaum zu erfüllende Substantiierungsanforderungen bei einer Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen fehlender Finanzierbarkeit – Aufhebung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit liegt erst ab einer Überschreitung von 20 % nahe – zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen.
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Im Gegensatz zur VOF hat die VOB/A die Reform des Vergaberechts überstanden. Mit Erlass des BMUB wird die VOB 2016 eingeführt. Gleichzeitig mit der Vergabeverordnung (VgV) treten am 18.04.2016 die VOB/A und die VOB/B 2016 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
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Die EU-Kommission hat ihre Entscheidung zum HOAI-Vertragsverletzungsverfahren getroffen.
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Hochbauprojekte des Bundes sind in den vergangenen 15 Jahren häufig teurer ausgefallen als geplant und wurden dazu oft verspätet fertiggestellt. Nur 60 Prozent der Projekte blieben im Kostenrahmen, den Zeitrahmen hielten 65 Prozent ein. Die Bundesregierung will nun mit einem Reformprogramm gegensteuern.