Bauleistungen
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Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wurden am 19. Januar im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Im Gespräch mit der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Barbara Hendricks, erörterten die Bauspitzenverbände wichtige Positionen zu VOB und Bauvertragsrecht, zur Deregulierung im Bauproduktenrecht und zur Ressourceneffizienz durch Kreislaufwirtschaft, speziell durch die Anforderungen zur neuen Mantelverordnung. Die Postionen waren auch Thema der gemeinsamen Pressekonferenz am 13. Januar 2016.
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Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts durch den Deutschen Bundestag hat der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Rechtsanwalt Felix Pakleppa, in Berlin erklärt:
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Am 21.10.2015 konnte eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Frage von Aufklärungspflichten in der Angebotswertung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erstritten werden.
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„Öffentliche Auftraggeber brauchen mehr Flexibilität im Vergaberecht, um Bauvorhaben bedarfs- und kostengerechter verwirklichen zu können. Die Möglichkeit, ein Vorhaben einheitlich zu vergeben, ohne in einem Rechtsstreit zu enden, muss verbessert werden“.
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Das Thema Vergaberecht und Flüchtlinge beherrscht seit Wochen unsere Berichterstattung. So haben viele Bundesländer reagiert und die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben angehoben. Nachfolgend ein Überblick unserer bisherige Beiträge dazu:
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Das Kammergericht hat entschieden, dass der Auftraggeber einen Bieter auf offensichtliche Eintragungsfehler in einer formularmäßigen Erklärung (hier: Erklärung zu nach Landesrecht verpflichtenden Frauenförderungsmaßnahmen) unmissverständlich hinweisen und ihm Gelegenheit zur Berichtigung geben muss. Die Verortung dieser Pflicht bei der Angebotsaufklärung wirft Abgrenzungsfragen zum Nachverhandlungsverbot auf.