Kategorie:
Bauleistungen
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Zur Abgrenzung von Hauptangeboten und Nebenangeboten sowie zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Weicht ein Angebot von einer technischen Spezifikation ab, kann es sich gleichwohl um ein zulässiges Hauptangebot handeln, wenn
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„Die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand hat sich zwei Jahre nach Inkrafttreten des ‚Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr‘ wieder verschlechtert – und das, obwohl das Gesetz eigentlich doch mehr Zahlungsdisziplin bringen sollte.“
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„Wir freuen uns, dass unsere Betriebe nicht noch eine weitere Zertifizierung vorweisen müssen, um öffentliche Aufträge zu erlangen“, erklärten Ursula Heinen-Esser, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes Garten- und Landschaftsbau, und Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe.
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Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Vergaberechtsreform fordert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) die Gewährleistung der weiteren Anwendbarkeit der VOB/A, Abschnitt 1, bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes.
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Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am heutigen Tag fordert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, dass die weitere Anwendbarkeit der VOB/A, Abschnitt 1 bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes gewährleistet bleiben muss.
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Das OLG Celle stellt kaum zu erfüllende Substantiierungsanforderungen bei einer Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen fehlender Finanzierbarkeit – Aufhebung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit liegt erst ab einer Überschreitung von 20 % nahe – zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen.
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Im Gegensatz zur VOF hat die VOB/A die Reform des Vergaberechts überstanden. Mit Erlass des BMUB wird die VOB 2016 eingeführt. Gleichzeitig mit der Vergabeverordnung (VgV) treten am 18.04.2016 die VOB/A und die VOB/B 2016 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
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Die EU-Kommission hat ihre Entscheidung zum HOAI-Vertragsverletzungsverfahren getroffen.













