Bauleistungen
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Die in der Entscheidung enthaltene Bewertung der Vergabekammer Baden-Württemberg zu der Frage, ob ein Auftrag zur Sanierung der Straßenbeleuchtung einschließlich Lieferung und Montage neuer LED-Leuchten ein Bauauftrag ist oder als Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrag der VOL/A EG unterfällt, ist lesenswert und stellt ein Musterbeispiel für die Abgrenzung von Bauaufträgen gegenüber Liefer- und Dienstleistungsaufträgen dar.
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berichtet das forum Vergabe e.V. Danach wird es “bei der VOB/B in absehbarer Zeit keine Änderung geben”. Es bestehe noch erheblicher Diskussionsbedarf. (Quelle: forum Vergabe e.V.).
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„Auch im aktuellen Bundeshaushalt liegen die Investitionsmittel für die Infrastruktur deutlich unter dem tatsächlichen Bedarf. Unsere Infrastruktur wird weiter unzureichend unterhalten. Dies ist kein gutes Signal für den Standort Deutschland.“, so der Kommentar von Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes.
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„Ausschlaggebend für die Wahl des Beschaffungsmodells muss die Wirtschaftlichkeit sein.“
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Der für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren zuständige X. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urteil v. 11.11.2014 – X ZR 32/14), unter welchen Voraussetzungen es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, das nur infolge eines Kalkulationsirrtums des Anbieters außerordentlich günstig ausgefallen war.
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Bei einer öffentlichen Ausschreibung entsteht mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis (BGH, Urteil v. 8.11.1984 VII ZR 51/84). Es verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber dazu, das Vergaberecht einzuhalten, wenn wie hier unstreitig auf der Grundlage der VOB/A ausgeschrieben wurde. Dementsprechend darf ein Unternehmer auf die Beachtung der VOB/A durch den öffentlichen Auftraggeber vertrauen.
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Angesichts der schwächer werdenden Konjunktur mahnt das Deutsche Baugewerbe höhere Investitionen in die öffentliche Infrastruktur sowie weitere investive Anreize an.
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Die Europäische Kommission hat Italien heute aufgefordert, das EU-Vergaberecht zu beachten. Italien hat dem Unternehmen, das derzeit als Konzessionsnehmer die Autobahn A12 von Livorno nach Civitavecchia baut und bewirtschaftet, eine Vertragsverlängerung von 18 Jahren gewährt.
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Beim Risikomanagement bei Großprojekten sieht der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Prof. Thomas Bauer, erste positive Ansätze. Im Vorfeld der 4. Sitzung der Reformkommission „Bau von Großprojekten“ in Berlin sagte er:
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Auftraggeber, welche mit der Rückforderung von Fördergeldern konfrontiert sind, sollten die mögliche Haftung beauftragter Dritter prüfen und insbesondere bei der zukünftigen Beauftragung dieser Dritten auf eindeutige vertragliche Regelungen achten.