Gesundheit
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Die Bereichsausnahme Rettungsdienst ist trotz eines anderslautenden obiter dictum in Niedersachsen anwendbar. Ob die Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB 2016 anwendbar ist, hängt von der Rechtslage im konkreten Bundesland ab. Das OVG Niedersachsen hat dies in einer Eilrechtssache bezweifelt. Bei näherem Hinsehen ist das obiter dictum wenig überzeugend. Der Vergabesenat beim OLG Celle hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. De lege lata ist die Bereichsausnahme Rettungsdienst auch in Niedersachsen weiter anwendbar.
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Die Bereichsausnahme Rettungsdienst war am 21.03.2019 durch den EuGH bestätigt worden (s. hierzu Vergabeblog.de vom 22/03/2019, Nr. 40244). Der Urteilstenor in der Verfahrenssprache Deutsch enthielt in Ziffer 1 jedoch noch einen Fehler: Dort war
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Am 12. April hat sich das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) erstmalig mit einer eigenen Tagung erfolgreich dem spannenden Themenfeld der Vergaben im Gesundheits- und Sozialwesen angenommen. Die Agenda spannte den Bogen von der jüngeren Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in diesem Bereich, über die jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen bei der Ausschreibung von Hilfsmitteln, bis zum Urteil des EuGH vom 21. März zur Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen, welches mit Vorträgen von Vertretern der Prozessparteien und einer Podiumsdiskussion aufgrund der Aktualität einen thematischen Schwerpunkt bildete.
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat jetzt im Vergabeverfahren für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken die Zuschläge für die verbliebenen vier der insgesamt 13 Lose erteilt. Damit ist dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
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Patienten in unterversorgten Regionen (und nicht nur dort) hoffen auf Verbesserungen in der Versorgung und die Bundesregierung setzt auf die e-Health-Initiative. Die Nachfrage im Markt wird allerdings von den Krankenkassen bestimmt – und diese führen kaum Ausschreibungen durch. Vergabeverfahren für e-Health-Projekte werden als komplex, riskant und arbeitsaufwändig empfunden. Nachfolgend werden einige Eckpunkte besonders der Bewertungsmethodik vorgestellt. Zum Beitrag zugehörig finden sich folgende Musterunterlagen zum Download und freien Verwendung in der Dokumentenbibliothek des geschützten Mitgliedernetzwerks hier:
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In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der EuGH die Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB konkretisiert. Dabei hat der Gerichtshof einige stark umstrittene Auslegungsfragen beantwortet, während andere Fragen weiterhin offengeblieben sind. Was bedeutet das Urteil für die zukünftige Vergabe von Rettungsdienstleistungen?
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„Träger nach § 21 des SGB 3 haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB 2 oder 3 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2019 bis 2022 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen“,
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Am 14.03.2019 hat der Bundestag das Gesetz „für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) beschlossen. Vergaberechtlich von Bedeutung ist insbesondere die Beendigung der Ausschreibungspflicht von Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzprodukte und Gehhilfen etc.). § 127 SGB V wird dahingehend geändert, dass Hilfsmittel zukünftig „im Wege von Vertragsverhandlungen“ beauftragt werden können.
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Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen.
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Ein Auftraggeber darf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter nur dann durchführen, wenn er darlegen kann, dass kein anderes Unternehmen in der EU in der Lage ist, die zu beschaffende Leistung zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der dennoch abgeschlossene Vertrag nichtig.