Gesundheit
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Im ersten Teil dieses Beitrags Vergabeblog.de vom 06/05/2019, Nr. 40577 wurde das Urteil des EuGH vom 21. März 2019 in der Rechtssache C-465/17 besprochen, in dem der Gerichtshof zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen entschieden hat, dass grundsätzlich die Notfallrettung und wohl in aller Regel auch der qualifizierte Krankentransport von der Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfasst sind. In diesem zweiten Teil soll der Frage nachgegangen werden, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Vergaben von Rettungsdienstleistungen auswirkt. Denn durch das EuGH-Urteil sind die sich in der Praxis stellenden Fragen eher mehr als weniger geworden:
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf über die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur bevorzugten Berücksichtigung von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannten Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ veröffentlicht. Die Bevorzugten-VwV soll die sogenannte Bevorzugten-Richtlinie („Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 10.5.2001, BAnz. Nummer 109 S. 11773) ersetzen.
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Die EU Kommission fordert Deutschland auf, das Verbot öffentlicher Vergabeverfahren für medizinische Hilfsmittel aufzuheben. Unter dem Titel: „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG): Ausschreibungspflicht für Hilfsmittel abgeschafft“ berichtete Vergabeblog (s. Vergabeblog.de vom 26/03/2019, Nr. 40253) über das neue Vertragsverhandlungsverfahren. Das Vertragsverletzungsverfahren wude durch die Übersendung eines Aufforderungsschreibens am 25.07.2019 eingeleitet.
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Die Bereichsausnahme Rettungsdienst ist trotz eines anderslautenden obiter dictum in Niedersachsen anwendbar. Ob die Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB 2016 anwendbar ist, hängt von der Rechtslage im konkreten Bundesland ab. Das OVG Niedersachsen hat dies in einer Eilrechtssache bezweifelt. Bei näherem Hinsehen ist das obiter dictum wenig überzeugend. Der Vergabesenat beim OLG Celle hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. De lege lata ist die Bereichsausnahme Rettungsdienst auch in Niedersachsen weiter anwendbar.
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Die Bereichsausnahme Rettungsdienst war am 21.03.2019 durch den EuGH bestätigt worden (s. hierzu Vergabeblog.de vom 22/03/2019, Nr. 40244). Der Urteilstenor in der Verfahrenssprache Deutsch enthielt in Ziffer 1 jedoch noch einen Fehler: Dort war
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Am 12. April hat sich das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) erstmalig mit einer eigenen Tagung erfolgreich dem spannenden Themenfeld der Vergaben im Gesundheits- und Sozialwesen angenommen. Die Agenda spannte den Bogen von der jüngeren Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in diesem Bereich, über die jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen bei der Ausschreibung von Hilfsmitteln, bis zum Urteil des EuGH vom 21. März zur Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen, welches mit Vorträgen von Vertretern der Prozessparteien und einer Podiumsdiskussion aufgrund der Aktualität einen thematischen Schwerpunkt bildete.
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat jetzt im Vergabeverfahren für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken die Zuschläge für die verbliebenen vier der insgesamt 13 Lose erteilt. Damit ist dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
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Patienten in unterversorgten Regionen (und nicht nur dort) hoffen auf Verbesserungen in der Versorgung und die Bundesregierung setzt auf die e-Health-Initiative. Die Nachfrage im Markt wird allerdings von den Krankenkassen bestimmt – und diese führen kaum Ausschreibungen durch. Vergabeverfahren für e-Health-Projekte werden als komplex, riskant und arbeitsaufwändig empfunden. Nachfolgend werden einige Eckpunkte besonders der Bewertungsmethodik vorgestellt. Zum Beitrag zugehörig finden sich folgende Musterunterlagen zum Download und freien Verwendung in der Dokumentenbibliothek des geschützten Mitgliedernetzwerks hier:
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In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der EuGH die Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB konkretisiert. Dabei hat der Gerichtshof einige stark umstrittene Auslegungsfragen beantwortet, während andere Fragen weiterhin offengeblieben sind. Was bedeutet das Urteil für die zukünftige Vergabe von Rettungsdienstleistungen?
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„Träger nach § 21 des SGB 3 haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB 2 oder 3 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich in den Kalenderjahren 2019 bis 2022 mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen“,