Gesundheits- & Sozialwesen
-
Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht auch auf die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Versicherten sowie für Abreden und Vereinbarungen zwischen den Kassen gelten.
-
Am 26. April stellte die schwarz-gelbe Koalition in Sachsen ihren Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz vor, dass im Kern eine weitere Privatisierung der Dienste beinhaltet. Dies rief einen bislang beispiellosen Protest der Rettungsdienstmitarbeiter aller großen Hilfsorganisationen hervor. Sie gründeten in Dresden die „Gruppe der Mitarbeiter Rettungsdienst (GdMR)“ und treten für die Anwendung des sog. Konzessionsmodells statt des im Gesetzentwurf vorgesehenen Submissionsmodells ein.
-
Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
-
Das OLG Düsseldorf hat über einen Fall entschieden, in welchem eine gesetzliche Krankenkasse den Abschluss eines Rabattvertrags mit jedem interessierten Unternehmen ohne Vergabeverfahren angekündigt hatte (Beschlüsse vom 11.01.2012 – Verg 57/11; Verg 58/11; Verg 59/11). Der Senat stellte fest, dass dies im konkreten Fall unzulässig war, schloss die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien Gestaltung aber ausdrücklich nicht aus. Eine Hintertür für Umgehungslösungen?
-
Die Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rettungsdienstleistungen ist in den vergangenen Jahren im Einzelnen umstritten gewesen. Die in Deutschland in dieser Hinsicht bestehende Rechtsunsicherheit lag insbesondere darin begründet, dass in einigen Bundesländern das so genannte Submissionsmodell und in anderen das so genannte Konzessionsmodell zur Anwendung kommt. Im Rahmen des Submissionsmodells halten die Leistungserbringer (zumeist Hilfsorganisationen wie die DRK, MHD, Johanniter etc.) das Benutzungsentgelt unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), wohingegen im Konzessionsmodell die Leistungserbringer die Höhe der Benutzungsentgelte mit den Sozialversicherungsträgern vereinbaren. Eine gewisse Rechtssicherheit konnte erst eintreten, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beiden Konstellationen jeweils grundlegende Entscheidungen gefällt hatte.
-
Heute verkündete das OLG Düsseldorf in der Sache Dexcel ./. Deutsche BKK den Beschluss und wies den Nachprüfungsantrag des Generikaherstellers Dexcel zurück. Dexcel, so das Gericht, habe seinen Antrag auf die Argumentation gestützt, dass die Abgabe eines der drei Vertragsarzneimittel völlig frei durch den Apotheker erfolge. Das sei unzulässig, weil Dexcel dadurch benachteiligt werde. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
-
Von Brigitte Käser (AOK Niedersachsen) Das BKK-Gemeinschaftsunternehmen Spectrum K plant die nächste Ausschreibung zu Rabattverträgen. Die dritte Runde soll mehr als 60 Wirkstoffe betreffen, die Ausschreibung soll vermutlich im Dezember veröffentlicht werden. Spectrum K wird – wie bei den vorherigen Ausschreibungen – mehrere Partner unter Vertrag nehmen, voraussichtlich ein Modell mit drei Herstellern pro Wirkstoff. Zur Erinnerung: Die VK Bund (VK 2-33/09; VK 1-107/09; VK 3-145/09) hatte ursprünglich das „Drei-Partner-Modell“ mit unterschiedlichen Begründungen wegen unabsehbarer Kalkulationsschwierigkeiten verworfen…Gesamten Beitrag von Brigitte Käser (AOK Niedersachsen) im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) lesen – nur für Mitglieder des DVNW, kostenlose Mitgliedschaft hier beantragen.
-
Bei vielen der großen Krankenkassen laufen die im Wettbewerb vergebenen Rabattverträge für umsatzstarke Medikamente demnächst aus. Die AOK z.B. meldet, dass sie ihre bislang umfangreichste Ausschreibung (AOK VII) an den Markt geben will, in der einige sehr umsatzstarke Wirkstoffe wie Pantoprazol erneut ausgeschrieben werden. Die AOKen schreiben, obwohl es sich um jeweils selbständige Krankenkassen mit regionalem Bezug handelt, ihre Rabattverträge gemeinsam aus, teilen aber die Verträge in (diesmal acht) Regionallose auf. Für jedes Los wird (und wurde in der Vergangenheit) nur ein Vertragspartner gewählt – angesichts der rechtlichen Unsicherheiten des 3-Partnermodells ein Ansatz mit Zukunft.
-
Viele große gesetzliche Krankenkassen schließen Rabattverträge über nicht mehr von Patenten geschützte Medikamente mit drei Vertragspartnern ab. Damit soll die Versorgungssicherheit erhöht und die Notwendigkeit einer – manchmal medizinisch problematischen – Umstellung der Versicherten auf andere Medikamente verhindert werden. Diese bisher von den Nachprüfungsinstanzen für zulässig gehaltene Praxis wird jetzt von einer Entscheidung der zweiten Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 58/11) in Frage gestellt.
-
Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 II lit. a) und d), IV Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Rahmen des sog. Konzessionsmodells unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 10. März 2011 (Rs. C-274/09) entschieden. Im Unterschied zum sog. Submissionsmodell erhalten die Leistungserbringer im Rahmen des Konzessionsmodells das Entgelt nicht unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), sondern von den gesetzlichen Krankenkassen. Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber und die Übernahme eines – zumindest gewissen – Betriebsrisikos führt nach Ansicht des EuGH dazu, dass im Konzessionsmodell Dienstleistungskonzessionen (zum Begriff siehe hier) vergeben werden. Die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Submissionsmodell (hier erhält der Leistungserbringer sein Entgelt unmittelbar vom Leistungsträger) stellt sich demgegenüber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag dar, wie der EuGH bereits mit Urteil vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) festgestellt hatte (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier).