Gesundheit
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Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist die dritte Entscheidung eines Nachprüfungsorgans, die sich mit der Anfang 2013 begonnenen Ausschreibung mehrerer Arzneimittel-Rahmenrabattverträge durch zwei gesetzliche Krankenkassen beschäftigt. Ein Unternehmen fühlte sich durch die Vergabeunterlagen diskriminiert und so an der Abgabe eines eigenen Angebotes gehindert. Das OLG Düsseldorf untersagt den Zuschlag, was mehr ist, als der antragstellende Wettbewerber selbst wollte. Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Fragen, welche Angaben für den Bieter bereits mit der Angebotsabgabe zumutbar sind und der Bildung von Gebietslosen.
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Der Abschluss von Verträgen ist auch dann ausschreibungspflichtig, wenn ein exklusives Vertriebsrecht in Deutschland für ein bestimmtes Unternehmen besteht, sofern zugleich (Re-)Importeure im Markt agieren.
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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.
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„Die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz erhalten in diesem Jahr 63 Mio Euro für bauliche Investitionen“, teilte der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Alexander Schweitzer bei der Vorstellung des Krankenhausinvestitionsprogramms 2014 mit.
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Die 30-Tage-Frist aus § 101b Abs. 2 GWB soll in richtlinienkonformer Auslegung nur dann gelten, wenn die Vergabestelle eine offizielle Bekanntgabe des Vertragsschlusses veröffentlicht und darin begründet hat, warum sie von einer Bekanntgabe vor Auftragsvergabe abgesehen hatte. Zu diesem Schluss kommt die VK Bund in ihrer Entscheidung vom 02.09.2013 (Beschluss v. 02.09.2013 – VK-274/13). Damit zieht die Vergabekammer engere Schranken, als es die Richtline 2007/66/EG gebietet. Diese lässt bei Kenntnis des Bieters vom Vertragsschluss die 30-Tage-Frist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne öffentliche Bekanntgabe zu.
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Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Dr. Hilmar Brunner, Fachhochschule für angewandtes Management Zur Komplettierung der hier erscheinenden Rettungsdienstserie möchte ich es zum Jahreswechsel nicht versäumen, noch auf eine – für Bayern – wichtige Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 hinzuweisen (Aktenzeichen: Vf. 1-VII-10). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte im Rahmen einer Popularklage über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) zu befinden.
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Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht auch auf die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Versicherten sowie für Abreden und Vereinbarungen zwischen den Kassen gelten.
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Am 26. April stellte die schwarz-gelbe Koalition in Sachsen ihren Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz vor, dass im Kern eine weitere Privatisierung der Dienste beinhaltet. Dies rief einen bislang beispiellosen Protest der Rettungsdienstmitarbeiter aller großen Hilfsorganisationen hervor. Sie gründeten in Dresden die „Gruppe der Mitarbeiter Rettungsdienst (GdMR)“ und treten für die Anwendung des sog. Konzessionsmodells statt des im Gesetzentwurf vorgesehenen Submissionsmodells ein.
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Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
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Das OLG Düsseldorf hat über einen Fall entschieden, in welchem eine gesetzliche Krankenkasse den Abschluss eines Rabattvertrags mit jedem interessierten Unternehmen ohne Vergabeverfahren angekündigt hatte (Beschlüsse vom 11.01.2012 – Verg 57/11; Verg 58/11; Verg 59/11). Der Senat stellte fest, dass dies im konkreten Fall unzulässig war, schloss die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien Gestaltung aber ausdrücklich nicht aus. Eine Hintertür für Umgehungslösungen?