Liefer- & Dienstleistungen
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Aufgrund des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, dem sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), müssen erfasste Unternehmen künftig erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Lieferketten beachten. Bei Sorgfaltspflichtverstößen droht Ihnen ein Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben.
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VOL/A fugit, die VOL/A vergeht. Die im Bund und den meisten Bundesländern bereits eingeführte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) löst nun auch in Rheinland-Pfalz im Unterschwellenvergaberecht die VOL/A-1.Abschnitt ab. Damit geht eine fast 100-jährige Geschichte zu Ende. Eingeführt wird die UVgO im Rahmen der neuen gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Weinbau sowie des Ministeriums des Innern und für Sport „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021.
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Nach Informationen des Handelsblatts will das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch die neue AVV Klima (siehe hierzu Vergabeblog.de vom 19/07/2021, Nr. 47434) beschließen. Dies berichtet das Handesblatt unter dem Titel: „Der Bund kauft künftig klimaneutral – und führt eine rote Liste ein“.
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Der Tagesspiegel berichtet unter dem Titel: „Katastrophenschutz in der Hauptstadt – Berlin soll wieder Sirenen bekommen“, dass Berlin zum Wiederaufbau von Sirenen 4,5 Mio. EUR aus einem Bundesförderprogramm erhalten soll.
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Der Auftraggeber kann bei der Schätzung des Auftragswerts auf den bestehenden Bestandsauftrag zurückgreifen. Dabei sind allerdings alle maßgeblichen Umstände und etwaige erkennbare Veränderungen (z.B. ein verändertes Preisniveau) zu berücksichtigen. Ist die Auftragswertschätzung sachgerecht durchgeführt worden, ist es unerheblich, dass die (später) eingegangenen Angebote den geschätzten Wert und damit den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen. Führt der Auftraggeber ein nationales Vergabeverfahren durch und ist der Bieter der Meinung, dass dieses vergaberechtswidrig ist, erscheint es als nicht angemessen, die Freistellung von der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 2 GWB anzuwenden. Der Bieter ist mithin gehalten, die unzulässige Verfahrensart rechtzeitig gemäß den Fristen des § 160 Abs. 3 S. 1 GWB zu rügen.
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…könnte man meinen, wenn man die Nachricht der Freien Presse liest: „Streusalz für eine Million Euro bestellt“. Auch wenn nach der Information die Technik und die Fahrzeuge noch gewartet und geprüft werden, seien bereits 15.050 Tonnen Streusalz für Meistereien in Mittelsachsen geordert.
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Das Druckpapier, die Veranstaltung oder auch das Heizen der Gebäude – geradezu alle Bereiche im Verwaltungshandeln unterliegen nun strengeren Nachhaltigkeitsvorgaben. Das sieht das weiterentwickelte Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit für die Bundesverwaltung vor, das das Kabinett jetzt beschlossen hat.
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Bejaht der Auftraggeber fehlerhaft die Eignung eines Bewerbers in einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, darf dieser auf das Ergebnis der Eignungsprüfung vertrauen. Eine nachträgliche Aberkennung seiner Eignung in der Angebotsphase ist ausgeschlossen.
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Die Bundesregierung hat am 25.08.2021 die von Bundeswirtschaftsminister vorgelegte Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen.
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Das BayObLG hat sich in seiner Entscheidung mit gewichtigen Aspekten der Zuverlässigkeit eines Bieterunternehmens, den Anforderungen an eine Auskömmlichkeitsprüfung sowie dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers befasst. Die Ausführungen des Gerichts zu diesem „Potpourri“ haben für künftige Beschaffungsvorhaben sowohl für das Vergabeverfahren als auch hinsichtlich des vergaberechtlichen Rechtsschutzes Relevanz.