Liefer- & Dienstleistungen
-
Vergaberechtsfreie Formen der Zusammenarbeit sind in der öffentlichen Beschaffung nicht mehr wegzudenken. Dabei sind seit der grundlegenden Teckal-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 18.12.1999 – C-107/98) Inhouse-Geschäfte am bedeutendsten. Die bei Anwendung der Teckal-Kriterien im Laufe der Jahre entstandene Rechtsunsicherheit wollte der europäische Richtliniengeber mit der Normierung in Art. 12 Abs. 1 bis 3 und 5 RL 2014/24/EU (in Deutschland in § 108 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 GWB umgesetzt) eigentlich beseitigen. Neues Recht schafft jedoch häufig neue Unsicherheiten. Das Irgita-Urteil versucht u.a. aufzuklären, ob einem richtlinienkonformen Inhouse-Geschäft andere Rechtshindernisse entgegenstehen können.
-
Das Umweltbundesamt (UBA) hat einen Beschaffungsleitfaden für Schreibgeräte und Stempel herausgegeben. Laut UBA basiert der Leitfaden auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Schreibgeräte und Stempel (RAL-UZ 200), Ausgabe Januar 2016. Der mit dem Leitfaden veröffentlichte Anbieterfragebogen kann in Ausschreibungen als Anlage zum Leistungsverzeichnis verwendet werden.
-
Die Europäische Kommission hat neue freiwillige Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung (Green Public Procurement – GPP-Kriterien) von Lebensmitteln, Catering-Dienstleistungen und Verkaufsautomaten veröffentlicht. Die Anwendung dieser Kriterien trägt dazu bei, Umweltauswirkungen aus diesem Einkaufsbereich zu reduzieren.
-
In der Vergangenheit wurde insbesondere in Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen eine Beschränkung der Angebotswertung auf mündlich vorgetragene Präsentationsinhalte für vergaberechtlich zulässig erachtet (u.a. VK Sachsen, Beschl. v. 29.09.2016 – 1/SVK/021-16). Mit dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2016 hat sich diese Rechtslage jedoch wesentlich geändert. Wie die Vergabekammer Rheinland nun zu Recht entschieden hat, ist ein Vorgehen, das eine Bewertung auf Basis der mündlichen Angaben im Präsentationstermin vorsieht, vergaberechtswidrig.
-
Auch die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern zeigt, wie bereits andere Entscheidungen zuvor, erneut die Schwierigkeiten der eVergabe bzw. der bisher verfügbaren eVergabe-Lösungen auf. Die Entscheidung sucht eine Antwort auf die Frage, wie mit fragmentarischen Angeboten nach elektronischer Übermittlung umzugehen ist. Im Detail muss die Vergabekammer die zum Teil schwierig zu beantworten Fragen beurteilen, bei wem die technischen Probleme aufgetreten sind und in wessen Sphäre diese liegen, wer die technischen Probleme zu vertreten hat und wie im Ergebnis mit den Fehlern umzugehen ist.
-
Die Angabe des CPV-Codes (Common-Procurement-Vocabluary – https://simap.ted.europa.eu/de_DE/web/simap/cpv -) dient dazu, Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU das Auffinden eines Vergabeverfahrens zu erleichtern. Die Angabe eines falsches CPV-Codes behindert somit die Unternehmen in Ihrer Suche. Dem will die EU-Kommission entgegen treten. Nach der neuen Regelung
-
Seit der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2018 (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655) zu der Vorlagerfrage eines italienischen Instanzengerichts, ob es zulässig ist, dass die eine Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber (die aber als Beitrittskandidaten benannt sind) nicht die Leistungsmenge bestimmen (müssen), die verlangt werden kann, wenn sie denn beitreten und Leistungen abrufen, wird die Frage, ob nun stets eine Höchstmenge beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen festzulegen ist, streitig diskutiert.
-
Das Gericht orientiert sich bei der Vergabe von Wochenmärkten an der VgV. Für das Vergabeverfahren zur Veranstaltung von Wochenmärkten kann auf bestimmte vergaberechtliche Vorschriften zumindest dem Rechtsgedanken nach zurückgegriffen werden.
-
Wie der Vergabeblog bereits berichtete, wird zum 01.01.2020 in Niedersachsen ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft treten (s. Vergabeblog.de vom 05/12/2019, Nr. 42655), das im Nds. GVBl. Nr. 20/2019 vom 29.11.2019 bereits veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Änderungen betreffen zum einen die Einführung der UVgO in Niedersachsen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro, zum anderen eine neu eingeführte Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung in öffentlichen Vergabeverfahren sowie den Anwendungsbereich im Hinblick auf Zuwendungsempfänger sowie freiberufliche Leistungen.
-
Die Ergebnisse der Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Situation der Ingenieure und Architekten der Bundesingenieurkammer liegen vor.