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Das kleine Wörtchen „oder“ sorgt mal wieder für Verunsicherung: Fordert die UVgO in § 28 („Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen“) nun zwingend die elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen oder hat der öffentliche Auftraggeber diesbezüglich Wahlfreiheit?
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Bei vermeintlichen Unterkostenangeboten ist der Auftraggeber verpflichtet, gezielte positions- und titelbezogene Fragen zur Aufklärung eines objektiv ungewöhnlich niedrigen Angebotes zu stellen.
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Am 07.02.2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie soll den 1. Abschnitt der bisher geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ersetzen. In ihrer letzten Fassung wurde die UVgO noch in einigen Punkten geändert. Dieser Beitrag vergleicht die Endfassung der UVgO mit dem bislang bekannten Diskussionsentwurf (nachfolgend: Entwurf) vom 31.08.2016.
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In einer kleinen Serie möchten wir Ihnen in loser Folge die Beiratsmitglieder im DVNW vorstellen. Unser heutiger Interviewpartner Prof. Dr. Michael Eßig ist Leiter des Forschungszentrums für Recht und Management öffentlicher Beschaffung (FoRMöB) und Inhaber des Lehrstuhls für Materialwirtschaft und Distribution der Universität der Bundeswehr München.
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Heute, am 7.2.2017, erfolgte die Bekanntmachung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.02.2017 B1).