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§ 16 Abs. 6 Nr. 1 EG VOB/A a.F. ist grundsätzlich keine bieterschützende Norm. Ausnahmsweise kann sich ein Bieter auf sie berufen, wenn das Angebot in Marktverdrängungsabsicht abgegeben wurde. Dafür trägt der Bieter die Darlegungs-und Beweislast.
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Die Kanzlei Soudry & Soudry Rechtsanwälte sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für den Bereich Vergaberecht. Für weitere Einzelheiten schauen Sie in unseren Stellenmarkt.
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Die Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ist Thema einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur am heutigen Mittwoch.
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Im Rahmen der festlichen Abendgala des Deutschen Vergabetages (ausführlicher Rückblick 2016 hier) wird traditionell der „DVNW Award“ verliehen. Ausgezeichnet werden dabei die Autoren, deren Beiträge im Vergabeblog im vergangenen Jahr die meisten Leser gewinnen konnten. In diesem Jahr wurden ausgezeichnet:
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Im Rahmen der bundesweiten IT-Konsolidierung geht der technische Betrieb des Kaufhaus des Bundes (KdB) vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern auf das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über.
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2003 übernahm Martin Hake das Referat Innerer Dienst mit einem Teilbereich der Beschaffung in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2004 wurde der Innere Dienst umgewandelt in eine Zentrale Vergabestelle für den nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Am Aufbau und der Weiterentwicklung der Zentralisierung war Martin Hake maßgeblich beteiligt. 2008 wurde die Vergabestelle für den gesamten Geschäftsbereich des BMEL tätig. Martin Hake engagiert sich ehrenamtlich im Beirat des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). In einer kleinen Serie möchten wir Ihnen unsere Beitratsmitglieder vorstellen.
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Eine der streitanfälligsten Verfahrenssparten im öffentlichen Vergaberecht ist die Ausschreibung und Vergabe von Reinigungsdienstleistungen. Wir zeigen Ihnen in diesem Tagesseminar, wie Sie erfolgreich eine Ausschreibung durchführen und die häufigsten Fehler vermeiden können. Ausführliche Infos und Anmeldung finden Sie hier. Unser aktuelles Gesamtprogramm der DVNW Akademie lesen Sie hier.
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Bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt das europäische Primärrecht. Das gilt aber nur, sofern bei diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse festzustellen ist. Dann sind die Grundregeln des AEUV, insbesondere der Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten.
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Am 10.11.2016 findet die 8. Sitzung der Regionalgruppe Stuttgart des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.