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Wie damit umgehen? Interessante Diskussion im DVNW hier.
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Die Zahl der in Bundesministerien sowie Bundesämtern und –behörden befristet Beschäftigten (ohne militärisches Personal) ist von gut 14.000 Ende Juni 2012 auf fast 15.300 Mitte 2013 angestiegen.
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Die Förderung erneuerbarer Energien muss auf Grund europäischer Regelungen in Zukunft ausgeschrieben werden. In einer Testphase ab 2015 soll die Förderung von mindestens fünf Prozent der geplanten neuen Installationen in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
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Anzeige Der bewährte Leitfaden „Schütte/Horstkotte/Schubert/Wiedemann – Vergabe öffentlicher Aufträge“ (3., aktualisierte Auflage 2014) bietet einen kompakten Überblick über das komplexe Rechtsgebiet der öffentlichen Auftragsvergabe.
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In wirtschaftlich starken Zeiten nimmt das Interesse von Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, ab. Der Wettbewerbsgrundsatz im Vergaberecht bleibt dann auf der Strecke. Fragt man in die Runde, sind die Verlautbarungen ähnlich: Der Kosten-Nutzen-Aufwand lohne sich nicht, die Anforderungen seien häufig überzogen und benachteiligten den Mittelstand, häufig wisse man auch nicht, ob nicht bereits ein Unternehmen vorausgewählt sei, da bewerbe man sich doch lieber bei privaten Unternehmen. Unser Autor Dr. Roderic Ortner ist der Auffassung, dass Entscheidungen wie die nun vorliegende des OLG Celle diesem Trend Vorschub leisten.
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Die Europäische Kommission hat Schweden aufgefordert, wirksame Nachprüfungsverfahren für unrechtmäßig vergebene öffentliche Dienstleistungskonzessionen vorzusehen. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass das schwedische Rechtssystem nicht die erforderlichen Möglichkeiten für die Wiederherstellung der Transparenz von Konzessionsvergabeverfahren bietet, die erforderlichenfalls bis hin zu einem erneuten Vergabeverfahren gehen müssten.
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Die Voraussetzungen für ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft sind von der Rechtsprechung für das Verhältnis der öffentlichen Auftraggeber zu ihren auftragnehmenden Tochter-Gesellschaften weitgehend geklärt. Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob die Inhouse-Grundsätze auch auf Auftragsvergaben zwischen öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (sog. Schwester-Gesellschaften) anwendbar sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Bund, Länder und Kommunen häufig mehrstufige Gesellschaftsstrukturen für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben wählen. Ein Gesichtspunkt zur Einführung von konzernähnlichen Unternehmensstrukturen besteht u.a. in der Hoffnung, dass solche Schwester-Gesellschaften untereinander frei von den Zwängen des Vergaberechts beschaffen können. Zu diesem besonderen Inhouse-Thema hatte der EuGH die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
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Die nationale Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien muss bis zum 18. April 2016 erfolgt sein. Sie enthalten zahlreiche Vorschriften, die das Vorhandensein und den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren zwingend voraussetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher eine Orientierungshilfe erarbeitet, die einen Überblick über die verschiedenen Vorschriften gibt und deren Verständnis erleicht.
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In allen Bundesländern mit Ausnahme von Berlin stehen Unternehmen und Öffentlichen Auftraggebern die Auftragsberatungsstellen als kompetente Partner zur Seite. Die Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen (STKA) legt nun aktuelle Zahlen über die Tätigkeit der Auftragsberatungsstellen für das Jahr 2013 vor.
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Zahlungsfristen größer 60 Tage künftig unzulässig Ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ schaffen, um die „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ zu fördern: Mit diesen Worten beschreibt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1309) das Anliegen, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu veranlassen, ihre Rechnungen für die Leistungserbringung durch Auftragnehmer rascher zu begleichen.