Recht
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Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)“ eingebracht. Öffentliche Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen sollen nach dem Willen der Fraktion Auffälligkeiten an das Register melden sowie eine etwaige Notierung von Bietern bei ihren Vergabeverfahren erfragen. Marco Junk (Vergabeblog) sprach mit dem Initiator des Entwurfs, Hans-Christian Ströbele, Bündnis 90/Die Grünen, u.a. Mitglied im Rechtsausschuss des Bundestags und seit 1969 Rechtsanwalt in Berlin, über Hintergründe und Zielsetzung, die Kritik am Gesetzentwurf und darüber, dass das Vergaberecht nicht immer der Weisheit letzter Schluss ist.
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Eine nachträgliche Vertragsänderung ist als ausschreibungspflichtige Neuvergabe zu behandeln, wenn sie – wäre ihr Inhalt bereits Gegenstand des ursprünglichen Ausschreibungsverfahrens gewesen – die Annahme eines anderen Angebots erlaubt hätte. Dies ist – so die VK Sachsen-Anhalt in ihrem Beschluss vom 16.01.2013 (2 VK LSA 40/12) – insbesondere auch dann der Fall, wenn der Vertrag erheblich verlängert werden soll und die Verlängerung nicht bereits im ursprünglichen Vertrag durch ein einseitiges Optionsrecht des Auftraggebers berücksichtigt wurde.
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Bei der Abgabe werthaltiger Abfälle sind die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes zu beachten. Danach ist unzulässig, das Entgelt für die Entsorgungsdienstleistung mit dem für einen Wertstoff zu zahlenden Erlös zu verrechnen. Die Reichweite des tauchähnlichen Umsatzes ist durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen von Dezember 2012 konkretisiert worden. Inwieweit die Missachtung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes in einem Vergabeverfahren einen Verstoß darstellen, ist umstritten.
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Auf Märkten mit einem harten Preiswettbewerb – wie insbesondere der Reinigungsbranche – suchen Auftraggeber oft nach Möglichkeiten, ein bestimmtes Qualitätsniveau der Leistung zu sichern. Die personelle Ausstattung wird dabei zunehmend als Anknüpfungspunkt gesehen (vgl. Beitrag Pfarr vom 6.12.2011: „OLG Düsseldorf: Härtere Zeiten für Dumping-Angebote? (Beschluss v. 08.09.2011 – Verg 80/11“) Das OLG Düsseldorf hat jedoch dem pauschalen Verbot des Einsatzes geringfügig Beschäftigter einen Riegel vorgeschoben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2013, Az.: VII – Verg 35/12).
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Ebenso wie in dem bereits im Vergabeblog besprochenen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.01.2013 (VII-Verg 26/12) ging es auch im vorliegenden Fall um die Beteiligung eines strategischen Partners an einer Gemeindewerke-Gesellschaft. Die Gründung der Gemeindewerke ebenso wie die Suche nach einem strategischen Partner erfolgten vor dem Hintergrund der geplanten Rekommunalisierung von Versorgungsnetzen (Wasser und Strom) im Gemeindegebiet.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht war zuletzt mehrfach (25.1.2013 – 1 Verg 8/12, 1 Verg 6/12; 20.11.2012 – 1 Verg 7/12; 30.10.2012 – 1 Verg 5/12) mit der Frage befasst, ob die Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber vergaberechtlich zu beanstanden ist. Die Entscheidungen wurden bereits in den Vergabeblogs vom 29.11.2012 (Prell) und 10.2.2013 (von Ulmenstein) erörtert. Der nachfolgende Beitrag vertieft die Thematik der zentralen Beschaffungsstellen.
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Die Mitglieder des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dem führenden Netzwerk zum Vergaberecht und Public Sector, finden im Mitgliederbereich die deutschen Übersetzungen der aktuellen EU-Richtlinienentwürfe zur Vergaberechtsmodernisierung (allgemeine Vergaberichtlinie, Sektorenrichtlinie, Konzessionsrichtlinie). Die Texte entsprechen der vom Rat Mitte Dezember 2012 beschlossenen allgemeinen Ausrichtung zu den jeweiligen Richtlinienentwürfen. Selbstverständlich kostenlos, ebenso wie die kostenlose Mitgliedschaft im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW). Sofern Sie noch kein Mitglied sind, können Sie die Mitgliedschaft hier beantragen.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal Ausweislich der Koalitionsvereinbarung vom 18. Februar 2013 zwischen der neuen rot-grünen Regierungskoalition von Niedersachsen droht auch in diesem Bundesland die Überarbeitung des derzeitigen Landesvergabegesetzes (LVergabeG). Die zu erwartenden Änderungen erinnern an das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW), welches bislang nicht allzu viele Anhänger gefunden hat. Unser Gastautor Dr. Oliver Heinrich befasst sich schon länger intensiv mit den rechtlichen (Un-)Tiefen des TVgG-NRW, in seinem Beitrag zeigt er, dass der Teufel im Detail stecken kann, so dass man am Ende nur hoffen kann, dass Niedersachsen nicht dieselben Fehler begeht wie der unmittelbare Nachbar.
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Im April 2008 hatte der EuGH im so genannten Rüffert-Urteil das niedersächsische Landesvergabegesetzt gekippt. Seitdem haben nahezu alle Bundesländer mit novellierten Tariftreue- oder Vergabegesetzen ihre landesgesetzlichen Regelungen mit dem Ziel umgestaltet, dass diese mit europäischem Recht vereinbar sind. Derzeit verfügen zehn Bundesländer über ein Tariftreue- oder Vergabegesetz. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein planen die Einführung eines solchen Gesetzes. Dann wären nur noch Bayern, Hessen und Sachsen ohne eine vergleichbare Gesetzgebung. Die Vereinbarkeit der novellierten Mindestlohn- und Tariftreueregelungen mit höherrangigem Recht ist gleichwohl nach wie vor Gegenstand kontroverser Diskussionen. Die Vergabekammer Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass die Vorgabe eines Mindestlohns im Rahmen von Vergabeverfahren voraussichtlich gegen europäisches Recht verstößt (Beschluss vom 09.01.2013 – VK-29/2012; nicht bestandskräftig).
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Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Paolo Mengozzi vom 30.01.2013, Rechtssache C‑526/11, IVD GmbH & Co. KG gegen Ärztekammer Westfalen-Lippe Darüber, wann gebühren-, steuer- oder beitragsfinanzierte Einrichtungen öffentliche Auftraggeber sind, lässt sich trefflich streiten. Die Befürworter und die Gegner haben stets Argumente zur Hand, schwingt doch das Pendel der Rechtsprechung hin (Rundfunkanstalten) und her (Kirchen). Es war nur eine Frage der Zeit, bis die berufständischen Kammern noch einmal auf den Prüfstand kommen.