Recht
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Wie steht das Vergaberecht zur Kündigung von Verträgen? Im Spannungsverhältnis zwischen Zivil- und Vergaberecht ist hier noch Vieles offen. Das OLG Naumburg hatte nun den Fall einer Kündigungsrücknahme zu entscheiden und dabei vergaberechtlichen Wertungen Vorrang eingeräumt (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: 2 Verg 2/12).
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Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind seit dem Teckal-Urteil des EuGH aus dem Jahr 1999 nicht ausschreibungspflichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen („Kontrollkriterium“) und wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, der seine Anteile innehat („Wesentlichkeitskriterium“). Während die – ganz gleich in welcher Höhe – Beteiligung eines privaten Gesellschafters an dem auftragnehmenden Unternehmen einer Kontrolle entgegensteht, ist das Kontrollmerkmal grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn das Kapital des Auftragnehmers nicht nur von einer, sondern von mehreren öffentlichen Körperschaften gehalten wird. Hieraus wurde von Rechtsprechung und Literatur bislang überwiegend gefolgert, dass auch der Minderheitsgesellschafter einem Gemeinschaftsunternehmen vergaberechtsfrei einen öffentlichen Auftrag erteilen kann. Insoweit wurde es für ausreichend erachtet, dass die Kontrolle von den öffentlichen Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt wird. Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 29.11.2012 (Rs. C-182/11 und C-183/11 „Econord“) das Kontrollkriterium für Gemeinschaftsunternehmen der öffentlichen Hand verschärft.
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Die Bildung von Einkaufsgemeinschaften und dann Losaufteilung nach der „Bündelung“ – konterkariert das nicht die Mittelstandsförderung? Was aus vergaberechtlicher Sicht zulässig und zu beachten ist, hat das OLG Schleswig zwar nur in einer vorläufigen summarischen Prüfung ausgeführt, dabei aber klare Aussagen getroffen.
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Seit Sommer 2010 arbeitete die Senatsverwaltung an Richtlinien für eine umweltfreundliche Beschaffung in Berlin. Im Berliner Amtsblatt vom 02.11.2012 wurde nun die neue, rd. 120 Seiten umfassende, Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) verkündet. Grundlage der VwVBU ist die in § 7 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) enthaltene Ermächtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zu berücksichtigen.
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Das OLG Düsseldorf setzt sich auch in diesem Jahr dezidiert mit den Möglichkeiten und Freiheiten des öffentlichen Auftraggebers zur Definition des Beschaffungsgegenstandes auseinander und leuchtet dabei das Spannungsfeld zwischen der Bestimmungsfreiheit einerseits und der Wettbewerbsöffnung andererseits weiter aus. Es knüpft dabei an seine Beschlüsse vom 09.09.2010, Verg 10/10, vom 17.02.2010, VII-Verg 42/09, vom 03.03.2010, VII-Verg 46/09 sowie zuletzt vom 27.06.2012, VII-Verg 7/12, an. Das OLG Naumburg schließt sich mit seinem Beschluss vom 20.09.2012, 2 Verg 4/12, dieser Rechtsprechung für einen bedeutsame Fallvariante an und lässt erkennen, dass das letzte Wort zu diesem Rechtskomplex noch nicht gesprochen, sondern dem Bundesgerichtshof vorbehalten sein dürfte.
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Ein Gastbeitrag von RAin Anna Rieder, LL.M. Zumindest unter dem Weihnachtsbaum des Ausschusses für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments werden wir zwei Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen finden.
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Im Oktober hat der Bundestag die 8. GWB-Novelle beschlossen (8. GWB-ÄndG), das Vergaberecht wird davon jedoch nur mittelbar betroffen: Gem. Art. 4 GWB-ÄndG (“Änderung anderer Rechtsvorschriften”) wird § 150a Gewerbeordnung (“Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber”) geändert.
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In der Vergabepraxis ist sie schon immer ein Thema, das Auftraggeber wie Bieter gleichermaßen kennen und beschäftigt: Die Frage der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten. War die Frage bislang eher von technischen bzw. fachlichen Aspekten und Erwägungen geprägt, mischen sich dazu jüngst erhebliche (vergabe)rechtliche Diskussionen. Gibt es für die Gleichwertigkeitsprüfung von Nebenangeboten überhaupt eine Rechtsgrundlage? Erschöpft sich die Frage der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts bereits in der Beurteilung, ob die für Nebenangebote aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind? Was kann bzw. ist überhaupt der Inhalt einer etwaigen Gleichwertigkeitsprüfung?
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Lukrativ werden Aufträge für Bieter oft erst durch fragwürdige Angebots- und Kalkulationsstrategien: Spekulationsangebote, undurchsichtige Preisstrukturen und Dumpingpreise können unerwünschte Begleiterscheinungen des Wettbewerbs sein. Aber welche Instrumente gibt das Vergaberecht dem Auftraggeber im Verfahren an die Hand? Das Kammergericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung Maßstäbe in Bezug auf so genannte „Mischkalkulationen“ verdeutlicht (KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012, Az.: Verg 8/12).
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In dem genannten Beschluss hatte das OLG Frankfurt a.M. darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsberatungsleistungen freiberufliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VgV, § 1 Abs. 1 VOF darstellen. Ferner war vom Vergabesenat zu klären, ob die Auftragswerte von Losen, die fachlich ungleichartige (Beratungs-)Leistungen zum Gegenstand hatten, für die Schwellenwertberechnung zusammenzuaddieren waren.