Recht
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Mit Beschluss vom 13.12.2017 (Az. 27 U 25/17) hat das OLG Düsseldorf zum Primärrechtsschutz bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Stellung genommen. Danach gebe es auch im Unterschwellenbereich gewichtige Gründe, die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht durch den öffentlichen Auftraggeber zu verlangen.
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Am 18. Januar 2018 veröffentlichte die EU-Kommission (Generaldirektion GROW) ihre „Notice to stakeholder – Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of public procurement“, um Marktteilnehmer über vergaberechtliche Implikationen eines „hard Brexit“ [1] zu informieren. Die Bekanntmachung ist in englischer Sprache verfügbar und schildert die vergaberechtlichen Nachteile, die Unternehmen in Folge eines „hard Brexit“ erleiden können.
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Mangels einer Definition des Begriffs ungewöhnlich niedriges Angebot oder feststehenden Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist.
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Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrer Entscheidung vom 18.09.2017 die Voraussetzungen des Ausschlusses eines Bieters wegen vorangegangener Schlechtleistung konkretisiert. Die VK Bund stellt fest, dass auch eine Rechnungskürzung als “vergleichbare Rechtsfolge” im Sinne des § 124 Abs.1 Nr.7 GWB darstellen kann.
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Während in Deutschland die mit der Täuschung des Auftraggebers verbundenen Ausschlussgründe mit denen nach der Richtlinie 2014/24/EU inhaltlich übereinstimmen, sieht die diesbezügliche Regelung in Polen etwas anders aus.
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Bei einer elektronischen Vergabe (E-Vergabe) müssen alle Vergabeunterlagen vollständig zum Download bereitstehen. Der Verweis auf externe Quellen reicht nicht aus und ist vergaberechtswidrig.
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Allen Stellen und Unternehmen, die mit Vergaberecht zu tun haben, ist der Begriff der EU-Schwellenwerte bekannt. Immerhin richtet sich die Anwendbarkeit des „europäischen“ Vergaberechts nach genau diesen Schwellenwerten, die für die verschiedenen Arten von zu vergebenden Leistungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt sind. Die meisten werden mittlerweile auch wissen, dass sich die EU-Schwellenwerte zum Jahresanfang 2018 wieder ändern bzw. angepasst werden und daher ab dem 01.01.2018 für alle Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber und solcher, die zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet sind, strikt anzuwenden sind.
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Der neue § 60 Abs. 3 Satz 2 VgV ordnet den zwingenden Angebotsausschluss an, wenn ein festgestellter Verstoß gegen Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB ursächlich für einen ungewöhnlich niedrigen Preis ist. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern konkretisiert die insoweit bestehenden Anforderungen in Bezug auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.
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Die Bereichsausnahme einer vergabefreien interkommunalen Kooperation setzt unter anderem eine Zielidentität voraus. Diese ist nach Auffassung der VK Rheinland-Pfalz nur erfüllt, wenn sich die Kooperation auf die Wahrnehmung einer allen gleichermaßen obliegenden Aufgabe bezieht.
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Preise im Vergabeverfahren sind, wie vom öffentlichen Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, anzugeben. Im Falle von fehlenden Preisangaben besteht für den Bieter das Risiko eines Ausschlusses nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, sofern es sich bei der fehlenden Preisangabe um wesentliche Preisposition handelt. Das OLG München unterstreicht im vorliegenden Fall nochmals, dass eine Entscheidung über das Fehlen einer wesentlichen Preisangabe und den Ausschluss vom Vergabeverfahren nicht schematisch, sondern unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Art der jeweiligen Preisposition und ihrer konkreten Bedeutung für die jeweilige Ausschreibung erfolgen soll.