Verkehr
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Die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgesehene Vorinformationspflicht gilt auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste, die dem Vergaberecht unterliegen (siehe auch § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG). Die Verletzung dieser Vorinformationspflicht führt allerdings nicht per se zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung, sofern der Auftraggeber im weiteren Verfahren die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet hat.
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Die Bundesregierung beabsichtigt, die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Lkw-Mautbetriebes „nach Abschluss des Lkw-Maut-Vergabeverfahrens und des Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes in geeigneter Form zugänglich zu machen“.
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In Erwiderung der Vorwürfe gegen die Toll Collect GbR (siehe Linktipp auf Vergabeblog.de vom 15/08/2018, Nr. 38071) hat das BMVI einen „Faktencheck“ auf seinen Internetseiten veröffentlicht, der hier abgerufen werden kann.
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Zuschlagskriterien die den Markt zum Vorteil von vielen Bietern öffnen, jedoch zum Nachteil eines ehemaligen Monopolisten, sind nicht diskriminierend, sondern dienen dem vergaberechtlichen Ziel des grötßmöglichen Wettbewerbs.
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