Bauleistungen
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Sieht der Zuwendungsgeber in der Förderrichtlinie klare Begrenzungen hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bspw. wie vorliegend eine Begrenzung der Beauftragung eines Ingenieurbüros auf die HOAI-Leistungsphase 6 vor, sind diese Vorgaben vom Zuwendungsempfänger einzuhalten. Anderenfalls liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Entscheidend ist, sofern eine entgegenstehende Verwaltungspraxis nicht ersichtlich ist, der (eindeutige) Wortlaut der Förderrichtlinie.
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Deutsche Baufirmen bewerten das Zahlungsverhalten der öffentlichen Hand schlechter als das gewerblicher oder privater Auftraggeber, zeigt eine Umfrage des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe.
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Die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebotspreise stellt öffentliche Auftraggeber regelmäßig vor große Herausforderungen, zumal diese verpflichtet sind, die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar zu dokumentieren (VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023 – VK 1-39/23). Die vorliegende Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen zeigt, welche Anforderungen an die Preisaufklärung und Dokumentation zu stellen sind. Dabei geht die Vergabekammer davon aus,
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Die Vergabekammer des Bundes hatte sich jüngst mit dem Grundsatz der Losaufteilung auseinanderzusetzen. Die Entscheidung stellt instruktiv die Möglichkeiten und Grenzen für eine Gesamtvergabe dar.
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Bei öffentlichen Vergaben von Bauleistungen sollen auf Initiative von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger die Qualität und Umweltapsekte der Baustoffe eine größere Rolle spielen. Ein niedriger Preis allein garantiere längst nicht, dass ein Angebot auch tatsächlich wirtschaftlich sei, erklärt der Minister.
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Einige Bauämter und Vergabestellen stellen sich zurzeit die Frage, ob sie dem – von Bundesingenieurkammer e.V. (BIngK), AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) und Verband Beratender Ingenieure e.V. (VBI) in Auftrag gegebenen – Gutachten von Prof. Dr. Burgi vom Februar 2024 folgen sollen (Vergabeblog.de vom 01/03/2024, Nr. 56009; im Folgenden: Gutachten oder Burgi-Gutachten). Danach soll es zulässig sein, Planungsleistungen, die den EU-Schwellenwert für Dienstleistungen erreichen, ausnahmsweise doch national zu vergeben, und zwar wenn der Auftragswert von Bau- und Planungsleistungen den Bauauftragsschwellenwert nicht erreicht. Der folgende Beitrag widmet sich dem ersten Teil dieses Gutachten.
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Bei der Gestaltung von Vergabeverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit Auftraggeber vorgeben dürfen, dass Bieter Leistungen selbst erbringen müssen. Seit der letzten Vergaberechtsreform gilt bei europaweiten Vergaben, dass eine solche Vorgabe für „bestimmte kritische Aufgaben“ zulässig ist. Bislang wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff allerdings kaum durch die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen konkretisiert.
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Unter dem Titel: „EU-Parlament Europäisches Lieferkettengesetz beschlossen“, berichtet die Tagesschau, dass das EU-Parlament dem Lieferkettengesetz zugestimmt hat. Dieses verpflichtet europäische Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten einzuhalten. Gegen das EU-Lieferkettengesetz hatte sich zuletzt auf nationaler Ebene Widerstand gebildet. Noch am 23.04. appeliierte der Zentralverband Deutsches Baugewerbe das EU-Lieferkettengesetz abzulehnen.
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Gegenstand der Entscheidung des OLG Rostock ist insbesondere die Frage, ob das Kartellvergaberecht anwendbar ist, wenn die öffentliche Hand den Abschluss eines Pachtvertrags beabsichtigt, mit dem auch Leistungspflichten des Pächters abseits des originären Grundstücksgeschäfts verbunden sind. Des Weiteren behandelt die Entscheidung in prozessualer Hinsicht die Thematik, wann die Verweisung eines nicht statthaften Nachprüfungsantrags an ein ordentliches Gericht erfolgen kann.
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Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2024 gegenüber Dezember 2023 kalender- und saisonbereinigt um 7,4 % zurückgegangen. Im Tiefbau nahm der Auftragseingang um 3,1 % ab, im Hochbau um 12,0 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2023 stieg der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang um 1,3 %. Weitere Informationen finden Sie hier.