Bauleistungen
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Abwehrklauseln in den Vergabeunterlagen stehen einem Ausschluss von Angeboten mit abweichend gestellten Vertragsbedingungen grundsätzlich entgegen. Auch ohne Abwehrklausel scheidet ein Angebotsausschluss aus, wenn nach bloßer Streichung der bieterseitigen Bedingungen noch ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.
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Mit Datum September wurde die neue VOB/C 2019 vom DIN veröffentlicht. 14 der 54 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) wurden fachtechnisch überarbeitet. Die gedruckte Gesamtausgabe der VOB 2019 mit den Teilen VOB/A, VOB/B und VOB/C soll im Oktober erscheinen. Online findet man sie bereits unter baunormenlexikon.de, einer Kooperation vom Deutschen Institut für Normung (DIN) und der f:data GmbH.
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Ein Unternehmen, das für einen Bieter komplexe, nach der Leistungsbeschreibung individuell zu fertigende Bauteile liefert, ist kein Lieferant, sondern ein Nachunternehmer. Die fehlende Angabe im Nachunternehmerverzeichnis führt zum Ausschluss des Angebots, eine nachträgliche Benennung des Nachunternehmers ist nicht möglich.
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Durch die Änderungen der VOB/A (siehe Vergabeblog.de vom 12/03/2019, Nr. 40124 und Vergabeblog.de vom 18/07/2019, Nr. 41572) wurden Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien des Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) erforderlich. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Erlass vom 23. Juli 2019 die Aktualisierung auf den Stand 2019 eingeführt. Neben dem Erlass vom 23.07.2019 sowie der Dokumentation der Änderungen finden Sie die Lesefassung des VHB 2017 – Stand 2019 auf der Internetseite vob-online.de/.
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Im Auftragsbekanntmachungsformular der EU ist unter Abschnitt II.1.5) ein freies Feld für den geschätzten Gesamtwert des Auftrages. Doch in der Praxis sind hier selten Angaben zu lesen, wieso? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Die Baukosten für das in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II) vereinbarte Brückensanierungsprogramm haben sich nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2018 im Vergleich zu 2015 mehr als verdoppelt.
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Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, was nicht gleichbedeutend ist mit dem preiswertesten. Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien und deren Wertung nach seinem Beschaffungsbedarf ausrichten; insoweit besteht ein nur begrenzt überprüfbarer Spielraum.
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Mit Rundschreiben SenStadtWohn V M Nr. 04 / 2019 vom 31.07.2019 hat die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Hinweise zum Inkrafttreten der VOB/A 2019 (vgl. Vergabeblog.de vom 18/07/2019, Nr. 41572) veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.
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Die Themen „Unterkostenangebot“ und „Mischkalkulation“ sind spätestens seit dem grundlegenden Urteil des BGH (18.05.2004, X ZB 7/04) ein vergaberechtlicher Dauerbrenner. Dabei ist seit langem anerkannt, dass der Bieter nicht verpflichtet ist, seine tatsächlichen Kosten anzugeben. Er ist durchaus berechtigt, Positionen des LV unter den von ihm kalkulierten Kosten anzubieten. Allerdings ist in einem solchen Fall der Auftraggeber verpflichtet, die Angebotspreise des Bieters aufzuklären, wobei den Bieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass keine Preisverlagerung bzw. Mischkalkulation vorliegt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist sein Angebot in aller Regel auszuschließen.
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Die Deutsche Bauindustrie e.V. hat Konjunkturindikatoren zur Bauindustrie im Mai 2019 veröffentlicht. Danach