Bauleistungen
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Das Vergabehandbuch 2017 (kurz: VHB 2017) wurde durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mit dem Einführungserlass vom 08. Dezember 2017 veröffentlicht und ist für Baumaßnahmen des Bundes ab 01. Januar 2018 verbindlich einzusetzen.
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Wie berichtet, steigen zum 01.01.2018 Schwellenwerte für EU-Vergaben (siehe Vergabeblog.de vom 21/11/2017, Nr. 34348). Die entsprechenden EU-Verordnungen wurde am 18. Dezember veröffentlicht.
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„Die Empfehlungen der Reformkommission Bau von Großprojekten müssen in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich umgesetzt werden. Dies ist eine der wichtigsten Aufgaben der künftigen Bundesregierung.“ Dies fordert der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie Dipl.-Ing. Peter Hübner angesichts der Diskussion über Termin- und Kostenüberschreitungen bei öffentlichen Großprojekten. Was bei Großprojekten „schief“ laufe, sei lange genug diskutiert worden.
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Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe hat zu den kürzlich bekannt gewordenen Beschlüssen des EU-Ministerrats zur Neuregelung der Entsenderichtlinie klar Stellung bezogen. Er hält die Neuregelung zur Entsenderichtlinie für überzogen.
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Qua Erlass vom 14. September 2017 (B I 7 – 81064.08/00) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie die Bauverwaltungen der Länder auf die Neufassung des Formblattes Vergabestatistik der Finanzbauverwaltung hingewiesen. Dem Erlass ist als Anlage das neue Formblatt „Vergabestatistik Finanzbauverwaltung“ mit den entsprechenden Änderungen beigefügt.
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Kann die Aufhebung eines Vergabeverfahrens Bestand haben, obwohl sie vergaberechtswidrig ist? Die VK Bund hat hierzu eine interessante und klare Entscheidung getroffen.
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Beratungsleistungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind nicht auch nicht im Wege einer funktionalen Gesamtbetrachtung als Teil des Hauptauftrags anzusehen. Der Auftragswert baubegleitend ausgeschriebener Rechtsberatungsleistungen wird nicht bei der Gesamtauftragswertschätzung mit dem Auftragswert des Hauptauftrags der Bauleistung addiert. Beratungsleistungen sind nicht auch nicht im Wege einer funktionalen Gesamtbetrachtung als Teil des Hauptauftrags anzusehen.
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Der Auftraggeber muss anhand objektiver Kriterien eine Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen und dies ordnungsgemäß in der Vergabeakte dokumentieren. Aus dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Auftragswert ziehen. Ist im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht abzuschätzen, welchen konkreten Umfang und welche Dauer die zu vergebenden Leistungen haben werden, kann kein Gesamtpreis angegeben werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Umfang der Sanierungsträgerleistungen noch nicht feststeht. Die Dokumentation der Auftragswertschätzung bzw. der Schwellenwertberechnung kann im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.
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Fraglich ist, ob innerhalb eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb die Abgabe mehrerer Hauptangebote vom Auftraggeber zugelassen werden muss. Die VK Bund verneint dies in einer Entscheidung eines etwas ungewöhnlichen Falles.