Bauleistungen
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VKR Art. 1 Abs. 2 lit. b; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 lit. a Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Elemente mehrerer Auftragsarten beinhalten, bestimmt grundsätzlich der Hauptgegenstand, welche Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge anwendbar sind. Trotz dieses Grundsatzes ist eine vergaberechtskonforme Abgrenzung in der Praxis nicht immer einfach vorzunehmen, weil die Abgrenzung der Auftragsarten entlang unbestimmter Rechtsbegriffe zu erfolgen hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dieser Hinsicht vor kurzem zur Einordnung von Erschließungsmaßnahmen als öffentlicher Bauauftrag Stellung genommen (EuGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – C-306/08 – „Kommission ./. Spanien“). Bauleistungen führen nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs dann nicht zum Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags, soweit die Erschließungsmaßnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und damit nicht den Hauptinhalt des zu vergebenden Vertrags prägen.
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Die EU-Kommission hatte im Januar diesen Jahres ihr Grünbuch „Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“ als Grundlage der Modernisierung des europäischen Vergaberechts vorgestellt und die beteiligten Kreise zur Stellungnahme aufgefordert. Wir hatten bereits über die Stellungnahme des Bundesrates sowie der Kommunalen Spitzenverbände berichtet. Wenn auch etwas verspätet, wollen wir die Stellungnahme des Deutschen Baugewerbes nicht vergessen.
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Im Haushalt 2011 hat die Bundesregierung die Bundesmittel der Städtebauförderung gegenüber 2009 um ein Fünftel von 570 auf 455 Mio. Euro gekürzt. Gleichwohl bekennt sich der Bund „ausdrücklich zur Fortsetzung der Städtebauförderung“ und will die Städte und Gemeinden auch künftig bei der Bewältigung des wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Wandels „im Rahmen des haushaltsmäßig Möglichen“ unterstützen.
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Wie bekannt arbeitet das BMWi gegenwärtig an einer Umsetzung des im Koalitionsvertrags festgeschriebenen Rechtsschutzes auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Im wesentlichen werden dabei vier mögliche Lösungen diskutiert: Ein verwaltungsinternes Verfahren, eine Ausweitung des bisherigen zivilrechtlichen Rechtsschutzes, einen sogenannten „schlanken Rechtsschutz“ und einen Rechtsschutz, wie er bereits seit einigen Jahren oberhalb der Schwellenwerte besteht. Nach den kommunalen Spitzenverbänden bezieht nun auch die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) Stellung. Zur Erinnerung: Gegenwärtig besteht bei Bauvergaben ein förmlicher Rechtsschutz nach dem GWB erst ab dem Schwellenwert von 4,845 Mio. Euro.
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Auch wenn der Titel es suggerieren mag – mangels Vergleichbarkeit von Zeitraum, Aufwand und Mitteln ist keine Gegenüberstellung angestrebt, interessant ist es trotzdem: Für die Sanierung von Bahnhöfen sind aus den Konjunkturpaketen I und II bisher 82 Millionen Euro verwendet worden (Antwort der Bundesregierung 17/2692 auf Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen 17/2585). Für die Erhaltung der Bundesfernstraßen sind von 2003-09 allein in NRW 2,02 Milliarden Euro aufgewendet worden, zur Fertigstellung begonnener Bedarfsplanprojekte werden ab 2011 noch ca. 1,3 Mrd. Euro eingesetzt (Antwort der Bundesregierung 17/2700 auf eine andere Kleine Anfrage der Fraktion 17/2603).
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Ein Gastbeitrag von Dr. Susanne Mertens, LL.M. Bei der Errichtung, Instandsetzung und Wartung technischer Anlagen in Immobilien bestehen Auslegungsspielräume und Einordnungsschwierigkeiten. Der erheblich höhere Schwellenwert für die Beschaffung von Bauleistungen führt immer wieder zu Streitigkeiten, ob es sich bei den Leistungen mit Einbau und Verkabelung um Bauleistungen handelt. Dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.04.2010 – VII-Verg 60/09) lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Wartung der Anlage und der Austausch von ca. 2500 Brandmeldern beschränkt nach VOB/A ausgeschrieben war. Der geschätzte Auftragswert lag mit 450.000,00 EUR deutlich über dem EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen. Kern der Auseinandersetzung: Werden hier EU-weite Ausschreibungspflichten – nämlich für Dienstleistungen – umgangen?
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Die SPD-Bundestagsfraktion verlangte in einer Kleinen Anfrage (17/1454) Auskunft über “Pfusch am Bau im öffentlichen Bereich” (Vergabeblog berichtete). In der nun vorliegenden Antwort der Bundesregierung (17/1681) heisst es, sie unterstütze alle Anstrengungen, ”Qualität am Bau als Wettbewerbsparameter zu stärken”. Da die Bauaufsicht jedoch Länderangelegenheit sei, habe sie hier keine Kompetenzen. Handlungsbedarf an VOB oder GWB, um den Qualitätswettbewerb und soziale Standards mit Tariftreue in die Auftragsvergabe stärker einzubeziehen und so dem reinen Preiswettbewerb entgegenzuwirken, sieht die Regierung nicht.
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Das Mittel aus deutschen Konjunkturprogrammen nicht vor europäischem Vergaberecht gefeit sind, mithin mit diesen Mitteln finanzierte Leistungen europaweit auszuschreiben und ggfs. auch an nicht-deutsche Unternehmen innerhalb der EU zu vergeben sind, hat sich inzwischen herumgesprochen. Bei der Vergabe von zwei Losen im Rahmen des Ausbaus der A2 Warschau – Lodz in Polen ging es nun noch eine Stufe weiter: Den Zuschlag erhielt der chinesischen Staatskonzern COVEC. Das Angebot lag 60 % unter dem kalkulierten Ausschreibungspreis der polnischen Behörden und immer noch um knapp ein Drittel unter den Angeboten der mitbietenden europäischen Konkurrenten.
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Es bestehe keine Notwendigkeit zur Aufstockung der Mittel für den Stadtumbau Ost, so die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/1173) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/974).
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Rechtswidrigkeit der umstrittenen Vergabe des Kölner Messeneubaus an den Oppenheim-Esch-Fonds festgestellt (Urteil vom 29.10.2009, C-536/07). Bei der Vergabe habe es sich um einen öffentlichen Bauauftrag gehandelt, der europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Der Oppenheim-Esch-Fonds hatte den Auftrag für den Bau der vier Hallen mitsamt des Konferenzzentrums ohne förmliches Vergabeverfahren erhalten. Das komplizierte Vertragskonstrukt zwischen Stadt und Auftragnehmer sieht vor, dass die Stadt die Gebäude für die astronomische Laufzeit von 30 Jahren anmietet – daher sprach die Stadt auch immer nur davon, sie habe nur einen Mietvertrag unterschrieben, von einem Bauauftrag könne keine Rede sein, da der Oppenheim-Esch-Fonds Eigentümer der Hallen sei. Ein Irrtum.