Gesundheits- & Sozialwesen
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Der Vergabeblog berichtete am 15.11.2018 über das EuGH-Verfahren C-465/17 zur sogenannten Bereichsausnahme „Bereichsausnahme Rettungsdienst“ („Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen“) – siehe Vergabeblog.de vom 15/11/2018, Nr. 39093.
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Bei Open-House-Verfahren handelt es sich um reine (nicht exklusive) Zulassungsverfahren bei denen der öffentliche Auftraggeber jedem geeigneten Wirtschaftsteilnehmer während der Laufzeit des Vertrags ein Beitrittsrecht zur relevanten Rahmenvereinbarung einräumt und dabei keine Auswahlentscheidung trifft. Es liegt kein Open-House-Verfahren vor, wenn der Auftraggeber keine eindeutigen und klaren Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt festlegt. Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Auftraggeber einzelnen Unternehmen die Möglichkeit zu exklusiven Vertragsverhandlungen gibt und ihnen die von anderen Unternehmen eingereichten Vorschläge zur Optimierung der Leistung mitteilt.
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Mit der Sicherheit von Medizinprodukten hat sich in einem Expertengespräch der Gesundheitsausschuss des Bundestages befasst.
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OLG Düsseldorf gibt bisherige Rechtsprechung auf und räumt effektivem Primärrechtsschutz auch dann den Vorrang ein, wenn der Zuschlag erst im laufenden Beschwerdeverfahren droht.
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Mit Beschluss vom 07.05.2018 hat sich die Vergabekammer Bund zum vergaberechtsfreien Open-House-Verfahren geäußert. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass jedes am Vertrag interessierte Unternehmen dem Vertrag des öffentlichen Auftraggebers beitreten kann. Ein Wettbewerb zwischen den Unternehmen findet im eigentlichen Sinne nicht statt.
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Private Träger sozialer Einrichtungen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen, können selbst dann öffentliche Auftraggeber sein, wenn diese nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Ausschlaggebend hierfür kann auch eine staatliche Aufsicht sein. Auf die Unterscheidung zwischen Fach- und Rechtsaufsicht kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob staatliche Stellen die Entscheidungen eines Sozialträgers auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen beeinflussen können.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass u.a. bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2018 trifft der Vergabesenat des OLG Düsseldorf unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung grundlegende Aussagen zum Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund (Beschluss v. 3. April 2018 VK 2 24/18) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und den sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen.
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Ist es zulässig, einem Bieter unverzüglich mitzuteilen, dass seine Angebote ausgeschlossen werden? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch ein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Bei der Neuausschreibung von Rettungsdienstleistungen in der Stadt Bonn gibt es Ärger. Die Schuld daran geben die Bonner Stadtväter dem Unternehmen Falck aus Hamburg, nach eigener Aussage das größte, private Rettungsdienstunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses blockiere die Neuvergabe der Rettungsdienstleistungen immer wieder durch vergaberechtliche Nachprüfungsanträge.