Gesundheit
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Solange Verfahrensfehler im Einzelfall nicht doch eine Auswahlentscheidung begründen, unterliegen Open-House-Modelle nicht der Überprüfung durch die Vergabekammern. Mit diesen (redaktionell bearbeiteten) Entscheidungssätzen nutzte die Vergabekammer die Gelegenheit, für Rabattverträge der Krankenkassen als Regelungsgegenstand der Sozialgesetzgebung und des Kartellvergaberechts den aktuellen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung nachzuzeichnen. Vergabestellen können allein durch ihre Angaben im EU-Bekanntmachungsformular zur zuständigen Stelle für Rechtsbehelfe nicht verbindlich den Rechtsweg zu den Sozialgerichten oder den Vergabekammern bestimmen. Diese Wirkung kommt aber der Wahl eines Open-House-Verfahrens zu, mit welchen der Auftraggeber jedenfalls grundsätzlich im Sinne eines What you see is what you get die Weichen zur Sozialgerichtsbarkeit stellt:
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Die EU-Kommission ergänzt das Portfolio der COVID-19-Impfstoffe um einen weiteren, proteinbasierten Impfstoff. HERA, die EU-Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, hat mit dem Unternehmen Hipra einen Rahmenvertrag für die gemeinsame Beschaffung von bis zu 250 Millionen Dosen seines Vakzins unterzeichnet.
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Mit Beschluss vom 10.05.2022 stellt das Kammergericht klar, dass für die Wertung von Angeboten und deren Ausschluss nach § 57 Abs. 1 VgV allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise maßgeblich sind. Der Auftraggeber kann nur solche Kriterien und Nachweise fordern, die sich aus den Ausschreibungsunterlagen nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht der Bieter entnehmen lassen (Leitsatz 1). Außerdem führte der Vergabesenat in seiner Entscheidung aus, dass vom Auftraggeber selbst verschuldete Umstände keine Interimsvergabe zur Schließung einer drohenden Versorgungslücke begründen (Leitsatz 2).
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Das Unternehmen Ernst & Young Law ist nach Angaben der Bundesregierung am 7. April 2020 mit der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beauftragt worden. Die Ausgaben des Bundesgesundheitsministeriums für Rechtsberatungsleistungen lagen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bisher bei insgesamt rund 33 Millionen Euro, wie aus der Antwort (20/2176) der Bundesregierung hervorgeht.
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Der Vergabesenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2022 mit zwei am 10. Mai 2022 in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen über die sofortigen Beschwerden des Landes Berlin gegen zwei vorangegangene Entscheidungen der Vergabekammer des Landes Berlin vom 18. Januar 2022 entschieden.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Auch bei reiner Personalgestellung in der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ist GWB-Vergaberecht nicht anwendbar.
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Die Gesundheitsausgaben in Deutschland sind im Corona-Jahr 2020 auf einen neuen Höchststand von 440,6 Milliarden Euro gestiegen. Das waren 5 298 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Damit stiegen die Gesundheitsausgaben pro Kopf erstmals seit Beginn der Berechnungen im Jahr 1992 auf einen Wert über 5 000 Euro.
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Der Bund hat mit fünf Unternehmen Verträge zur Bereitstellung von Corona-Impfstoffen für die kommenden Jahre bis 2029 abgeschlossen. Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 16.03.2022. Bei den Unternehmen handelt es sich um BioNTech, die Bietergemeinschaft CureVac/GSK, die Bietergemeinschaft Wacker/CordenPharma, Celonic und IDT Dessau.
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Unter dem Titel: „Masken „Made in Bayern“ vor dem Aus?“ berichtet BR24, dass viele Unternehmen zu Beginn der Corona-Pandemie ihre Produktion in Bayern umgestellt haben, um Masken herzustellen. Doch zwei Jahre später stünde die Produktion vielerorts vor dem Aus. Eine Unternehmerin berichtet, dass sie in Ausschreibungen eine Absage nach der anderen kassiere und fordert neben den Preis auch andere Kriterien, wie etwa CO2-Abdruck oder soziale Komponenten zu bewerten.
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Der Auftraggeber wahrt den Wettbewerbsgrundsatz, wenn er bei einer Dringlichkeitsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Eine fehlerhafte Auswahl der zur Angebotsaufgabe aufzufordernden Unternehmen führt zwar nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. In einem solchen Fall kann aber in entsprechender Anwendung des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB festgestellt werden, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Im Anschluss an eine solche Feststellung käme Sekundärrechtsschutz vor den Zivilgerichten in Betracht.