Liefer- & Dienstleistungen
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Der Interministeriellen Ausschusses für nachhaltige öffentliche Beschaffung (IMA nöB) hat das Ziel, gemeinsam mit Ländern und Kommunen eine möglichst bundeseinheitliche Praxis der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung in Deutschland zu etablieren. Dieses Ziel kann nur gemeinsam erreicht werden. Zum Auftakt lädt der IMA daher zu seinem ersten Netzwerktreffen am Donnerstag, den 19.09.2024, in das BMI Konferenzzentrum ein.
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Wegen des mittlerweile über 2 Jahren dauernden russischen Angriffskriegs möchten Auftraggeber im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich teilweise auf lange Vergabeverfahren verzichten und Aufträge direkt vergeben. Das OLG Düsseldorf hat die „Direktvergabe“ eines Großauftrags über mehr als eine Milliarde Euro überprüft und bestätigt, dass angesichts des Ukraine-Krieges und seinen Auswirkungen auf Deutschlands Sicherheit die Beschaffung der Funkgeräte für die Bundeswehr vergaberechtsfrei war. Um wesentliche Sicherheitsinteressen zu wahren, durften die Funkgeräte als Kriegsmaterial „direkt vergeben“ werden.
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Dr. Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau meint, es vergehe kaum ein Tag, an dem nicht die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung das Loblied auf die KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) und deren Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft sängen. Die Realität sei jedoch eine andere: selten wäre diese Spezies von Unternehmen so in Gefahr wie heute. Der Frage, warum dies eigentlich so sei, geht der Vizepräsident in seiner aktuellen Kolumne in der Bayerischen Staatszeitung nach.
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Veranstaltungen sowie Druckfarben, Tinten und Toner können künftig mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ ausgezeichnet werden. Die Jury Umweltzeichen hat in ihrer Sitzung im Juni 2024 die Vergabekriterien für diese beiden neuen Umweltzeichen beschlossen.
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Die Aufteilung in Lose ist im öffentlichen Beschaffungswesen eine zentrale und oft ungeliebte Aufgabe. Öffentliche Auftraggeber können bestimmen, dass Angebote nur für ein Los, für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen. Sie können außerdem die Anzahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhält. Doch können sie auch festlegen, ob der zweitplatzierte Bieter den Zuschlag für ein Los zum Preis des bestbietenden Unternehmens in einem anderen Los erhalten darf?
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Der Beschluss der VK Bund hat es in sich. Anlässlich eines Vergabeverfahrens über Reinigungsleistungen befasst sich die VK Bund mit einer Bewertungsmethode, die sie als „Medianmethode“ bezeichnet. Die VK Bund kommt zu dem richtigen Ergebnis, dass die von der Auftraggeberin im konkreten Fall verwendete Medianmethode rechtswidrig ist. Dennoch enthält die Entscheidung Fallstricke. Die Begründung der VK Bund ist geeignet, Unsicherheit zu erzeugen. Zum einen ist „Medianmethode“ nicht gleich „Medianmethode“. Zum anderen ergänzt die VK Bund en passant einen Satz, der klingt, als seien relative Bewertungsmethoden nun per se rechtswidrig.
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Es kommt in der Vergabepraxis immer wieder zu der Situation, dass Bestandsauftragnehmer durch ihre bisherige Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Bietern haben. Auftraggeber müssen in dieser Situation streng danach unterscheiden, ob Wettbewerbsvorteile aus der unterschiedlichen Marktstellung der Unternehmen, oder aus den vom Auftraggeber festgelegten Leistungsanforderungen resultieren. Im letztgenannten Fall müssen die Auftraggeber die Wettbewerbsvorteile ausgleichen. Das KG Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung umfassend mit dieser Thematik befasst.
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Unter dem Titel: „Streit um Auftragsvergabe – Neue Probleme für die Bezahlkarte“ berichtet u.a. die Tagesschau über Verzögerungen im Abschluss des Vergabeverfahrens, zur Einführung eines einheitlichen Systems, auf das sich nach monatelanger Diskussion auch mit dem Bund 14 Bundesländer verständigt haben. Der Grund: „ein paar Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Baden-Württemberg“.
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Das neue Postgesetz (PostG) wurde vor wenigen Tagen vom Deutschen Bundesrat nach einem längeren Gesetzgebungsprozess final beschlossen (siehe Vergabeblog.de vom 09/07/2024, Nr. 57053). Die deutlich reformierte Fassung ersetzt das PostG 1998 und soll in den nächsten Wochen in Kraft treten, wobei einzelne Regelungen wie z. B. bezüglich der Laufzeit von Briefpostsendungen zu gesonderten Zeitpunkten gelten sollen (insofern der 01.01.2025). Von der Postrechtsreform sind naturgemäß Beschaffungen von Postdienstleistungen öffentlicher Auftraggeber betroffen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet nach einer kurzen vergaberechtlichen Einordnung drei bedeutsame Auswirkungen der Postrechtsreform auf Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber über Postdienstleistungen.
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Der Gesundheitsausschuss hat sich in zwei Sondersitzungen mit der Vorhabenplanung des Bundesgesundheitsministeriums sowie mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzmasken während der Corona-Pandemie befasst.