Liefer- & Dienstleistungen
-
Bieterfragen sind ein effektives und kostengünstiges Mittel für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, um bei Unklarheiten bezüglich der Vergabeunterlagen Auskünfte und ergänzende Informationen zu erhalten. Die Beantwortung der Bieterfragen durch die Vergabestelle versetzt die Bieter regelmäßig in die Lage, den Vergabeunterlagen entsprechende, qualitativ gute Angebote abzugeben und unter Umständen sogar Rückschlüsse auf die Angebotsstrategien der Mitbewerber zu ziehen.
-
In der Endphase der Vorbereitung eines Angebots wird es auf Bieterseite häufig hektisch. Die Angebotskonzepte und die Kalkulation müssen nochmals geprüft, letzte Nachweise zusammengestellt und Unterschriften unter Umständen auch noch von als Unterauftragnehmern vorgesehenen Unternehmen für die Fertigstellung der Angebotsunterlagen beschafft werden. Die Frist zur Angebotsabgabe wird häufig bis zur Grenze ausgereizt. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund zeigt, dass dies für Bieter riskant sein kann.
-
Fordert ein Auftraggeber einen Mindestjahresumsatz als Mindestanforderung an die Eignung, so ist diese Entscheidung auch dann zu dokumentieren und zu begründen, wenn der Mindestjahresumsatz das Doppelte des geschätzten Auftragswertes nicht überschreitet.
-
Die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit des Bewerbers/Bieters stellt Auftraggeber häufig vor größere Herausforderungen. Zunächst müssen sie sich genau überlegen, welche Nachweise und Erklärungen die Bewerber/Bieter vorzulegen haben, um sicherzugehen, dass der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Aber welche Belege darf der Auftraggeber überhaupt verlangen, welche Spielregeln gibt das Vergaberecht vor? Was ist, wenn der Auftraggeber schlechte Erfahrung mit dem Bieter hatte? Darf er diese bei der Eignungsprüfung berücksichtigen? Und wann darf der Auftraggeber den Nachunternehmereinsatz verbieten? Muss er eine EEE überhaupt akzeptieren? Welche Unterschiede gibt es bzgl. der Festlegung der Eignung und der Prüfung im Unter- und Oberschwellenbereich und bei Bauvergaben. Fragen über Fragen.
-
Bei öffentlich beherrschten Tochtergesellschaften stellt sich häufig die Frage, ob sie selbst Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB (Einrichtung des öffentlichen Rechts) sind. Hierbei ist vor allem zu klären, ob das Tochterunternehmen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt. Manche unterstellen insoweit, dass schon die Wahrnehmung von allgemeinen Interessen bei der Mutter(gesellschaft) ausreichen würde, das Tochterunternehmen entsprechend zu infizieren. Der EuGH ist einer solchen Infizierung bereits in seinem Mannesmann-Urteil vom 15.01.1998 (Rs. C-44/96) entgegengetreten. Was aber gilt, wenn die Mutter(gesellschaft) für die Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf ihr „inhouse“ beauftragtes Tochterunternehmen angewiesen ist?
-
Nicht immer ist Auftraggebern ein günstigster Angebotspreis wichtig. Oft genug reicht ihnen ein Angebot, das schlicht nicht überteuert ist, dafür aber eine ordentliche Leistung erwarten lässt. Wie eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Sachsen zeigt, ist die so genannte Mittelwertmethode dabei aber nicht zu empfehlen!
-
Öffentliche Auftragsvergaben stehen häufig unter großem zeitlichen Druck. Dieser Zeit- und Termindruck entsteht bereits durch die relativ lange Verfahrensdauer europaweiter Ausschreibungsverfahren. Hinzu kommt, dass öffentliche Auftraggeber im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung den Bietern sämtliche Unterlagen vollständig zur Verfügung stellen müssen.
-
Bieter, die sich um öffentliche Aufträge in Polen bewerben, sollten besonders auf die Formulierung ihrer Aufklärung gegenüber Auftraggebern achten, in denen sie aufzeigen, dass der angebotene Preis nicht ungewöhnlich niedrig ist.
-
Bei vielen Vergabestellen, aber auch bei Bietern herrscht nach wie vor häufig der Irrglaube, dass die zehntägige Angebotsfrist des § 10 Abs. 1 VOB/A bei der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen keine Anwendung findet. Dieser Irrtum kann teuer werden, wie der nachfolgende Rechtsbeitrag verdeutlicht.