Liefer- & Dienstleistungen
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Bewerber und Bieter können sich zum Nachweis ihrer Eignung grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen (Eignungsleihe). Diese Regel kennt aber Ausnahmen. So können der Auftragsgegenstand und die damit verfolgten Ziele derart besonders sein, dass eine Eignungsleihe nur dann möglich ist, wenn das Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Auftragsausführung beteiligt ist, so der EuGH.
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Geht es nach der 2. Vergabekammer des Bundes so ist der Abschluss unbefristeter Verträge grundsätzlich unzulässig. Anders sieht dies anscheinend der Europäische Gerichtshof. Doch wer hat nun recht?
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Der Beachtung der vergaberechtlichen Pflichten kommt im Zuwendungsverhältnis eine überragende Bedeutung zu. Allzu oft ist sich der Zuwendungsempfänger den Konsequenzen bei Vergabeverstößen nicht hinreichend bewusst. Dies ist bedauerlich, weil ihn insofern eine Holschuld trifft.
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In dieser Entscheidung setzt sich die Vergabekammer Bund mit den Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Vertragsänderungsregelung im Fall des Auftragnehmerwechsels näher auseinander. Ausgangspunkt ist naturgemäß noch die Richtlinienvorschrift im Wege der Vorwirkung. Wegen der überwiegenden Übereinstimmung im Wortlaut zwischen Richtlinie und GWB 2016 enthält die Entscheidung jedoch viele interessante Aspekte zur zukünftigen Anwendung der Neuregelung.
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3,5 Monate Rüstzeit sind für einen Abfallsammelauftrag ausreichend. Die öffentliche Hand kann in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit den Beschaffungsgegenstand frei bestimmen. Sie ist nicht verpflichtet, legal erworbene Wettbewerbsvorteile zu egalisieren oder für gleiche Ausgangsbedingungen für alle Bieter zu sorgen.
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Das OLG Düsseldorf legt nach und unser Autor auch. Hatten die Richter bereits in der Entscheidung vom 21.10.2015 (VII-Verg 28/14, Vergabeblog.de vom 10/12/2015, Nr. 24401) die Hürde an den Bewertungsmaßstab hoch gelegt, bekräftigen sie ihre (strenge) Rechtsauffassung nun mit diesem weiteren Beschluss. Folge ist, dass u.a. die UfAB VI teilweise neu geschrieben werden muss.
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Ist ein Vertrag erst mal geschlossen, bleibt übergangenen Interessenten oft nur noch die Klage auf Schadensersatz. Doch ist dafür ohne vorherige Rüge oder Nachprüfungsverfahren überhaupt noch Raum? Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelte die Europarechtskonformität der Rechtslage in Österreich.
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Die Große Kammer des EuGH hatte im Rahmen eines spanischen Vorabentscheidungsersuchens u.a. über die Teilnahme öffentlicher Stellen an Vergabeverfahren zu entscheiden. Rechtlicher Anknüpfungspunkt war vor allem Art. 1 Abs. 8 UAbs. 1 und 2 RL 2004/18/EG (ähnlich: Art. 2 Nr. 10 RL 2014/24/EU).
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Die Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien neben dem angebotenen Preis eröffnen Auftraggebern Wertungsspielräume. Hierfür ist es allerdings erforderlich, eine transparente Wertungsmethodik vorzugeben. Außerdem müssen Auftraggeber Beurteilungsspielräume mit nachvollziehbaren Erwägungen ausfüllen und die Wertungsentscheidung ausreichend dokumentieren.
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Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte wirkt Verstößen gegen Transparenz, Diskriminierung und Wertungsfehlern effektiv entgegen. Verfahrensrelevante Unterlagen sind bereits in der Bekanntmachung eindeutig und erschöpfend zu fordern; ebenso müssen die aufgestellten Zuschlagskriterien konsequent angewendet werden.