Liefer- & Dienstleistungen
-
Räumt das Gesetz einem Auftraggeber ein Ermessen ein, ob er fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordert, so muss er von diesem Ermessen in jedem Einzelfall Gebrauch machen. Der Auftraggeber darf sich aus dieser Prüfung nicht dadurch entlassen (oder „entlasten“), indem er in die Vergabeunterlagen hineinschreibt, dass er fehlende Erklärungen von vornherein nicht nachfordert und dass ein Fehlen zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.
-
Der öffentliche Auftraggeber kann den Primärrechtsschutz nicht dadurch aushebeln, in dem er durch eigene Verfahrensfehler faktische Sachverhalte herbeiführt, die ihn bei isolierter Sicht zur Inanspruchnahme anderer Vergabearten im Ausnahmefall berechtigen würden. Relevant ist hierbei die objektive Rechtslage und das schutzwürdige Interesse der nicht informierten Konkurrenten.
-
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein branchenunabhängiger, bundesweit geltender Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde eingeführt.
-
Qualitative Zuschlagskriterien erscheinen Bietern oft als Blackbox. Das gilt vor allem dann, wenn Auftraggeber Konzepte zur Erreichung von bestimmten Zielen oder Anforderungen an die Leistung bewerten. Vielen stellt sich hier die Frage nach der vergaberechtlichen Zulässigkeit.
-
Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz ist keine Zulässigkeitsvorrausetzung für eine Klage des übergangenen Bieters auf entgangenen Gewinn. Im Rahmen des Mitverschuldens ist dieses jedoch zu berücksichtigen.
-
Die Entscheidung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens kann, jedenfalls aus europarechtlicher Perspektive, auch mit Zweckmäßigkeitserwägungen begründet werden.
-
Eine vorsorgliche oder bedingte Rüge stellt nicht immer eine ordnungsgemäße Rüge dar. Darüber hinaus muss der Bieter mit seiner Rüge klar zu erkennen geben, welche Punkte der Ausschreibung er als fehlerhaft ansieht und für die er daher Abhilfe begehrt.
-
Der Grundsatz der Losbildung gilt als wesentliches Mittel zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Daneben dient er aber auch der Wettbewerbsförderung, der Gleichbehandlung und der Erhaltung eines breit gestreuten Marktes, so die VK Bund in ihrem Beschluss vom 12.12.2014. Lässt eine Gesamtvergabe des Auftrages keinen Wettbewerb erwarten, kann sich daraus auch dann eine Pflicht zur Losaufteilung ergeben, wenn mittelständische Interessen nicht geltend gemacht werden können. Dies soll, so die VK Bund, insbesondere dann gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber die konkrete Marktsituation kannte und mit einer Losbildung bereits wirtschaftliche Ergebnisse erzielt hat.
-
Die Leistungsbeschreibung wird gelegentlich als das „Herzstück“ der Vergabeunterlagen bezeichnet. Mit ihrer Qualität steht und fällt oftmals die erfolgreiche Durchführung eines Vergabeverfahrens und naturgemäß auch die reibungslose Vertragsausführung. Dementsprechend wird in die Erstellung der Leistungsbeschreibung in der Regel viel Arbeit, fachliches Wissen und Sorgfalt und im besten Fall auch Erfahrung auf dem entsprechenden Fachgebiet und aus vorangegangenen Ausschreibungen gesteckt. Dabei wird sich der ein oder andere Ersteller einer Leistungsbeschreibung vielleicht schon einmal gefragt haben, ob sein Produkt urheberrechtlich geschützt ist. Das LG Köln
-
Im Rahmen förmlicher Vergabeverfahren müssen Bieter Erklärungen häufig unter Verwendung von Vordrucken oder Formblättern abgeben. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass Angaben ausschließlich an der vorgesehenen Stelle erfolgen müssen, ist ein Angebotsausschluss nicht bereits deshalb möglich, weil der Bieter den zur Verfügung stehenden Platz im Vordruck durch weitere Angaben in seinem Angebot erweitert hat.