Politik und Markt
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Die Zahl der Bundesländer, welche die Unterschwellenvergabeordnung in Kraft setzen, steigt weiter. Nach Hamburg, Bremen und Bayern wird die “UVgO” künftig auch in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg in das Landesvergaberecht übernommen und die dort bislang noch geltende VOL/A ablösen.
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Am 18. Januar 2018 veröffentlichte die EU-Kommission (Generaldirektion GROW) ihre „Notice to stakeholder – Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of public procurement“, um Marktteilnehmer über vergaberechtliche Implikationen eines „hard Brexit“ [1] zu informieren. Die Bekanntmachung ist in englischer Sprache verfügbar und schildert die vergaberechtlichen Nachteile, die Unternehmen in Folge eines „hard Brexit“ erleiden können.
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Die Überprüfung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, die im Zuge der Reform und des Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechtes zum 01. Januar 2018 aus Sicht des zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) notwendig geworden ist, wurde durch den beauftragen Hauptausschuss Allgemeines (HAA) mit dem vorläufigen Ergebnis abgeschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilte.
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Bremen führt als drittes Bundesland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein. Per Rundschreiben Nr. 06/2017 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen hat der Stadtstaat den Anwendungsbefehl für die Anwendung der UVgO erteilt.
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Am 10. Januar haben sich der Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Sachverständigenanhörungen mit dem „Entfesselungspaket I“ der schwarz-gelben Landesregierung befasst. Diese hatte die angekündigte Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW (siehe dazu Vergabeblog.de vom 29/09/2017, Nr. 33225) Mitte November in den Landtag eingebracht. Die Verabschiedung soll noch im Frühjahr 2018 erfolgen.
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Während in Deutschland die mit der Täuschung des Auftraggebers verbundenen Ausschlussgründe mit denen nach der Richtlinie 2014/24/EU inhaltlich übereinstimmen, sieht die diesbezügliche Regelung in Polen etwas anders aus.